RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.07.2013 Geschäftszahl2010/05/0230 RechtssatzDer Bf gegehrte folgende Auskünfte: "... der Gemeinderat möge Auskunft darüber erteilen, ob das Vorliegen von negativen Stellungnahmen der einzige Grund für die anlässlich der Gemeinderatssitzung beschlossene Nichteinleitung des Abänderungsverfahrens war, oder ob noch andere Gründe vom Gemeinderat in Erwägung gezogen wurden. Diesfalls möge der Gemeinderat sachlich und rechtlich begründen, warum er die Voraussetzungen des § 36 OÖ ROG zur Einleitung des Abänderungsverfahrens nicht als erfüllt ansieht." Im Hinblick auf diese Auskunftsbegehren, die mit der vom Gemeinderat in einer Sitzung beschlossenen Nichteinleitung eines vom Beschwerdeführer beantragten Verfahrens zur Abänderung des Bebauungsplanes in Zusammenhang stehen, kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass diesbezüglich keine Informationen über die maßgeblichen Motive für diese Beschlussfassung vorliegen, zumal über Gemeinderatssitzungen regelmäßig Protokoll zu führen ist. Diesbezüglich hätte die Behörde sohin vor Beurteilung der Auskunftsbegehren prüfen müssen, ob überhaupt Informationen betreffend die Begründung der Nichteinleitung des Abänderungsverfahrens (gem. § 36 Abs. 3 OÖ ROG 1994 hat der Gemeinderat zu entscheiden, ob die Voraussetzungen zu Änderungen gemäß Abs. 1 oder 2 leg. cit. gegeben sind) vorliegen. Liegen keine Informationen über die maßgeblichen Motive für diese Beschlussfassung vor, so ist die Auskunft auf diesen Umstand zu beschränken, aber nicht zu verweigern.Der Bf gegehrte folgende Auskünfte: "... der Gemeinderat möge Auskunft darüber erteilen, ob das Vorliegen von negativen Stellungnahmen der einzige Grund für die anlässlich der Gemeinderatssitzung beschlossene Nichteinleitung des Abänderungsverfahrens war, oder ob noch andere Gründe vom Gemeinderat in Erwägung gezogen wurden. Diesfalls möge der Gemeinderat sachlich und rechtlich begründen, warum er die Voraussetzungen des Paragraph 36, OÖ ROG zur Einleitung des Abänderungsverfahrens nicht als erfüllt ansieht." Im Hinblick auf diese Auskunftsbegehren, die mit der vom Gemeinderat in einer Sitzung beschlossenen Nichteinleitung eines vom Beschwerdeführer beantragten Verfahrens zur Abänderung des Bebauungsplanes in Zusammenhang stehen, kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass diesbezüglich keine Informationen über die maßgeblichen Motive für diese Beschlussfassung vorliegen, zumal über Gemeinderatssitzungen regelmäßig Protokoll zu führen ist. Diesbezüglich hätte die Behörde sohin vor Beurteilung der Auskunftsbegehren prüfen müssen, ob überhaupt Informationen betreffend die Begründung der Nichteinleitung des Abänderungsverfahrens (gem. Paragraph 36, Absatz 3, OÖ ROG 1994 hat der Gemeinderat zu entscheiden, ob die Voraussetzungen zu Änderungen gemäß Absatz eins, oder 2 leg. cit. gegeben sind) vorliegen. Liegen keine Informationen über die maßgeblichen Motive für diese Beschlussfassung vor, so ist die Auskunft auf diesen Umstand zu beschränken, aber nicht zu verweigern. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2013:2010050230.X08
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