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{'item': 'AW 2010/06/0001'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.06.2010 GeschäftszahlAW 2010/06/0001 RechtssatzNichtstattgebung - Genehmigung eines Bundesstraßenbauvorhabens - Wenn die innerstaatliche Regelung betreffend die Gewährung einer aufschiebenden Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 30 Abs. 2 VwGG einerseits auf das Nichtvorliegen zwingender öffentlicher Interessen, die der Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung entgegen stehen, bzw. auf die Vornahme einer Interessenabwägung zwischen den in Frage kommenden öffentlichen Interessen und der auf Seiten der Bf und Mitbeteiligter gegebenen Interessenlage abstellt, steht dies mit Art. 9 Abs. 4 Aarhus-Konvention nicht im Widerspruch. Es genügt nicht, dass Bf, die sich auf die Vertretung von Umweltinteressen berufen, den behaupteten Nachteil für diese Umweltinteressen nur pauschal behaupten. Im Rahmen des Grundsatzes, dass im Anwendungsbereich der Aarhus-Konvention diesbezügliche Überprüfungsverfahren angemessen vorläufigen Rechtsschutz gewähren müssen, erscheint es zulässig, zu prüfen, ob der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen oder eine Interessenabwägung zu Gunsten der in Frage stehenden öffentlichen Interessen gegen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung stehenden öffentlichen Interessen spricht. Indem die Unfallrate betreffend lebensgefährliche bzw. schwere Unfälle auf der bestehenden Straße B 7 durch das vorliegende Bauvorhaben um 36 % herabgesetzt wird, stehen der Gewährung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zwingende öffentliche Interessen entgegen (Hinweis B

  1. 2005, AW 2005/05/0120). Es steht auch dem vorläufigen Rechtsschutz gemäß der Aarhus-Konvention nicht entgegen, wenn innerstaatlich verlangt wird, dass der von dem Bf befürchtete Nachteil entsprechend zu konkretisieren ist (vgl. B VS
  2. Februar 1981, VwSlg. 10381 A/1981; B
  3. Februar 2006, AW 2006/04/0001). Diese Konkretisierungspflicht trifft auch Institutionen und Personen, die zur Wahrung von Umweltinteressen berechtigt sind (vgl. B
  4. April 2009, AW 2009/07/0009). Die Bf haben in ihrem Antrag auch diesem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen.Wenn die innerstaatliche Regelung betreffend die Gewährung einer aufschiebenden Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG einerseits auf das Nichtvorliegen zwingender öffentlicher Interessen, die der Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung entgegen stehen, bzw. auf die Vornahme einer Interessenabwägung zwischen den in Frage kommenden öffentlichen Interessen und der auf Seiten der Bf und Mitbeteiligter gegebenen Interessenlage abstellt, steht dies mit Artikel 9, Absatz 4, Aarhus-Konvention nicht im Widerspruch. Es genügt nicht, dass Bf, die sich auf die Vertretung von Umweltinteressen berufen, den behaupteten Nachteil für diese Umweltinteressen nur pauschal behaupten. Im Rahmen des Grundsatzes, dass im Anwendungsbereich der Aarhus-Konvention diesbezügliche Überprüfungsverfahren angemessen vorläufigen Rechtsschutz gewähren müssen, erscheint es zulässig, zu prüfen, ob der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen oder eine Interessenabwägung zu Gunsten der in Frage stehenden öffentlichen Interessen gegen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung stehenden öffentlichen Interessen spricht. Indem die Unfallrate betreffend lebensgefährliche bzw. schwere Unfälle auf der bestehenden Straße B 7 durch das vorliegende Bauvorhaben um 36 % herabgesetzt wird, stehen der Gewährung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zwingende öffentliche Interessen entgegen (Hinweis B
  5. 2005, AW 2005/05/0120). Es steht auch dem vorläufigen Rechtsschutz gemäß der Aarhus-Konvention nicht entgegen, wenn innerstaatlich verlangt wird, dass der von dem Bf befürchtete Nachteil entsprechend zu konkretisieren ist vergleiche B VS
  6. Februar 1981, VwSlg. 10381 A/1981; B
  7. Februar 2006, AW 2006/04/0001). Diese Konkretisierungspflicht trifft auch Institutionen und Personen, die zur Wahrung von Umweltinteressen berechtigt sind vergleiche B
  8. April 2009, AW 2009/07/0009). Die Bf haben in ihrem Antrag auch diesem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen. BeachteBesprechung in: RdU 6/2010, 200-204;RdU 6 aus 2010,, 200-204;

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.