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{'item': '2010/06/0045'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.11.2011 Geschäftszahl2010/06/0045 RechtssatzIm E vom

  1. Jänner 2007, 2005/06/0314 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass, wenn eine - als wesentliche Änderung der Verwendung von Gebäuden anzusehende und somit bewilligungspflichtige - Nutzungsänderung der Beherbergung zu beurteilen ist, sich die Tatbestände des § 55 Abs. 1 lit. a und b Vlbg BauG 2001 dadurch unterscheiden, dass § 55 Abs. 1 lit. a Vlbg BauG 2001 eine nachträgliche Nutzungsänderung betrifft, lit. b hingegen eine Nutzungsänderung, die schon im Zuge der Bauausführung bzw. als erste Nutzungsart erfolgt. Für eine Abgrenzung ist daher entscheidend, ob zunächst eine der Baubewilligung entsprechende Nutzung erfolgt ist und erst nachträglich die vorgeworfene Nutzungsänderung vorgenommen wurde oder ob sofort - ohne dass jemals eine konsensgemäße Benutzung erfolgt wäre - die Nutzung geändert wurde. Diese Abgrenzungsproblematik bezieht sich auf § 55 Vlbg BauG 2001 in seiner Stammfassung gemäß LGBl. Nr. 52/2001, nicht jedoch auf die Fassung gemäß LGBl. Nr. 44/2007, da nach § 55 Abs. 1 lit. a BauG in dieser zuletzt genannten Fassung zu bestrafen ist, wer ein Bauvorhaben nach § 18 Vlbg BauG ohne Bewilligung ausführt, und ebenso die wesentliche Änderung der Verwendung eines Gebäudes ohne Baubewilligung. Dies bedeutet, dass neben einer nachträglichen Nutzungsänderung eine Nutzungsänderung, die schon im Zuge der Bauausführung bzw. als erste Nutzungsart erfolgte, seit der Novelle LGBl. Nr. 44/2007 auch nach § 55 Abs. 1 lit. a leg cit. zu bestrafen ist (vgl. MB Blg. 38/2007
  2. LT, abgedruckt bei Germann/Bertsch, Das Vorarlberger Baugesetz,
  3. Auflage, S. 193).Im E vom
  4. Jänner 2007, 2005/06/0314 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass, wenn eine - als wesentliche Änderung der Verwendung von Gebäuden anzusehende und somit bewilligungspflichtige - Nutzungsänderung der Beherbergung zu beurteilen ist, sich die Tatbestände des Paragraph 55, Absatz eins, Litera a und b Vlbg BauG 2001 dadurch unterscheiden, dass Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, Vlbg BauG 2001 eine nachträgliche Nutzungsänderung betrifft, Litera b, hingegen eine Nutzungsänderung, die schon im Zuge der Bauausführung bzw. als erste Nutzungsart erfolgt. Für eine Abgrenzung ist daher entscheidend, ob zunächst eine der Baubewilligung entsprechende Nutzung erfolgt ist und erst nachträglich die vorgeworfene Nutzungsänderung vorgenommen wurde oder ob sofort - ohne dass jemals eine konsensgemäße Benutzung erfolgt wäre - die Nutzung geändert wurde. Diese Abgrenzungsproblematik bezieht sich auf Paragraph 55, Vlbg BauG 2001 in seiner Stammfassung gemäß Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2001,, nicht jedoch auf die Fassung gemäß Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2007,, da nach Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, BauG in dieser zuletzt genannten Fassung zu bestrafen ist, wer ein Bauvorhaben nach Paragraph 18, Vlbg BauG ohne Bewilligung ausführt, und ebenso die wesentliche Änderung der Verwendung eines Gebäudes ohne Baubewilligung. Dies bedeutet, dass neben einer nachträglichen Nutzungsänderung eine Nutzungsänderung, die schon im Zuge der Bauausführung bzw. als erste Nutzungsart erfolgte, seit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2007, auch nach Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, leg cit. zu bestrafen ist vergleiche MB Blg. 38 aus 2007,
  5. LT, abgedruckt bei Germann/Bertsch, Das Vorarlberger Baugesetz,
  6. Auflage, S. 193).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.