RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.10.2012 Geschäftszahl2010/06/0060 RechtssatzDer gegenständliche Bescheid, mit dem u.a. eine Straßeninteressentschaft gebildet und eine Straße zur öffentlichen Interessentenstraße erklärt wurde, wurde unter der Bedingung erlassen, dass von der Agrarbehörde hinsichtlich der gegenständlichen Weganlage die Güterwegeeigenschaft (das Bringungsrecht) nach dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz aufgehoben werde. Nun mag es zwar zutreffen, dass im Interesse der Antragsteller und auch im öffentlichen Interesse zur Gewährleistung von Rechtssicherheit im Zusammenhang mit der Benützung des Weges anstelle einer bescheidmäßigen Unzuständigkeitserklärung auf Grund des § 1 Abs. 3 lit. e Tir LStrG 1989 die Aufnahme der gegenständlichen Bedingung in den Bescheid angezeigt erschienen ist. Dies kann aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Bescheid in das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers, der Eigentümer eines Grundstückes ist, über das die Interessentenstraße verlaufen soll, in eigentumsbeschränkender Weise eingreift. Ein derartiger Eingriff in das Eigentumsrecht kommt jedenfalls nur auf der Grundlage einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in Frage. Es geht nicht an, einen Eigentumseingriff von einem unbestimmten, in der Zukunft liegenden Ereignis abhängig zu machen, zumal sich bis zu diesem Zeitpunkt die für den bescheidmäßigen Eigentumseingriff maßgebende Sach- und Rechtslage ändern können. Da die gegenständliche Straße derzeit einen Güterweg darstellt, kommt die Bildung einer Straßeninteressentschaft somit auf Grund des § 1 Abs. 3 lit. e Tir LStrG 1989 nicht, und zwar mangels gesetzlicher Grundlage dafür auch nicht unter einer aufschiebenden Bedingung, in Frage.Der gegenständliche Bescheid, mit dem u.a. eine Straßeninteressentschaft gebildet und eine Straße zur öffentlichen Interessentenstraße erklärt wurde, wurde unter der Bedingung erlassen, dass von der Agrarbehörde hinsichtlich der gegenständlichen Weganlage die Güterwegeeigenschaft (das Bringungsrecht) nach dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz aufgehoben werde. Nun mag es zwar zutreffen, dass im Interesse der Antragsteller und auch im öffentlichen Interesse zur Gewährleistung von Rechtssicherheit im Zusammenhang mit der Benützung des Weges anstelle einer bescheidmäßigen Unzuständigkeitserklärung auf Grund des Paragraph eins, Absatz 3, Litera e, Tir LStrG 1989 die Aufnahme der gegenständlichen Bedingung in den Bescheid angezeigt erschienen ist. Dies kann aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Bescheid in das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers, der Eigentümer eines Grundstückes ist, über das die Interessentenstraße verlaufen soll, in eigentumsbeschränkender Weise eingreift. Ein derartiger Eingriff in das Eigentumsrecht kommt jedenfalls nur auf der Grundlage einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in Frage. Es geht nicht an, einen Eigentumseingriff von einem unbestimmten, in der Zukunft liegenden Ereignis abhängig zu machen, zumal sich bis zu diesem Zeitpunkt die für den bescheidmäßigen Eigentumseingriff maßgebende Sach- und Rechtslage ändern können. Da die gegenständliche Straße derzeit einen Güterweg darstellt, kommt die Bildung einer Straßeninteressentschaft somit auf Grund des Paragraph eins, Absatz 3, Litera e, Tir LStrG 1989 nicht, und zwar mangels gesetzlicher Grundlage dafür auch nicht unter einer aufschiebenden Bedingung, in Frage.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.