RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.01.2011 GeschäftszahlAW 2010/06/0062 RechtssatzNichtstattgebung - Namensänderung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Tochter des Bf (der Mitbeteiligten) über deren von der allein obsorgeberechtigten Mutter gestellten Antrag die Änderung des Familiennamens von K auf H (das ist der Familienname, den die Mutter infolge der Wiederannahme ihres - früheren - Familiennamens führt) bewilligt. Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führt der Bf aus, der Vollzug des angefochtenen Bescheides würde insbesondere für die Mitbeteiligte durch die bis zur Entscheidung des VwGH bestehende Rechtsunsicherheit und die Möglichkeit, dass bei Stattgebung der Beschwerde der Name wiederum geändert werden müsste, unverhältnismäßige Nachteile nach sich ziehen. Aber auch auf die Psyche des Bf würde sich dieser Zustand unverhältnismäßig negativ auswirken. Ein die Namensänderung bewilligender Bescheid gegenüber dem ehelichen Vater (auch wenn er die Beschwerde im Interesse des Wohles des nicht von ihm vertretenen ehelichen Kindes erheben darf) ist einem Vollzug iSd § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich (vgl. B
- November 1998, AW 98/01/0414). Selbst wenn man aber der vom Bf vertretenen Rechtsmeinung, die Nachteile des Kinder seien jenen des beschwerdeführenden Vaters gleichzuhalten, folgen wollte, wäre für ihn aus nachstehenden Erwägungen nichts gewonnen: Der Bf hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. B VS
- Februar 1981, VwSlg. 10381 A/1981). An diese Konkretisierungspflicht stellt der VwGH strenge Anforderungen. Vorliegendenfalls beschränkt sich die Darlegung des unverhältnismäßigen Nachteils allein in der Behauptung, der Zustand der Rechtsunsicherheit und die Möglichkeit der neuerlichen Umänderung des Familiennamens würde sich auf die Psyche des Bf unverhältnismäßig negativ auswirken. Damit zeigt der Bf jedoch keinen unverhältnismäßigen Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG auf, weshalb dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben war.Nichtstattgebung - Namensänderung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Tochter des Bf (der Mitbeteiligten) über deren von der allein obsorgeberechtigten Mutter gestellten Antrag die Änderung des Familiennamens von K auf H (das ist der Familienname, den die Mutter infolge der Wiederannahme ihres - früheren - Familiennamens führt) bewilligt. Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führt der Bf aus, der Vollzug des angefochtenen Bescheides würde insbesondere für die Mitbeteiligte durch die bis zur Entscheidung des VwGH bestehende Rechtsunsicherheit und die Möglichkeit, dass bei Stattgebung der Beschwerde der Name wiederum geändert werden müsste, unverhältnismäßige Nachteile nach sich ziehen. Aber auch auf die Psyche des Bf würde sich dieser Zustand unverhältnismäßig negativ auswirken. Ein die Namensänderung bewilligender Bescheid gegenüber dem ehelichen Vater (auch wenn er die Beschwerde im Interesse des Wohles des nicht von ihm vertretenen ehelichen Kindes erheben darf) ist einem Vollzug iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zugänglich vergleiche B
- November 1998, AW 98/01/0414). Selbst wenn man aber der vom Bf vertretenen Rechtsmeinung, die Nachteile des Kinder seien jenen des beschwerdeführenden Vaters gleichzuhalten, folgen wollte, wäre für ihn aus nachstehenden Erwägungen nichts gewonnen: Der Bf hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche B VS
- Februar 1981, VwSlg. 10381 A/1981). An diese Konkretisierungspflicht stellt der VwGH strenge Anforderungen. Vorliegendenfalls beschränkt sich die Darlegung des unverhältnismäßigen Nachteils allein in der Behauptung, der Zustand der Rechtsunsicherheit und die Möglichkeit der neuerlichen Umänderung des Familiennamens würde sich auf die Psyche des Bf unverhältnismäßig negativ auswirken. Damit zeigt der Bf jedoch keinen unverhältnismäßigen Nachteil iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auf, weshalb dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben war.