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{'item': '2010/06/0086'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.02.2012 Geschäftszahl2010/06/0086 RechtssatzSoweit in der Widmungsregelung des § 25 Abs. 5 lit. c Stmk ROG 1974 auf diesem Gebietscharak

§ 26Abs. 1 Z. 1 Stmk. Bau

G 1995 (Hinweis E vom 4. März 1999, 98/06/0110). Für alle anderen Einrichtungen und Betriebe, die in dieser Bestimmung davor ausdrücklich als zulässig angeführt sind, also insbesondere Bürogebäude, ist im Rahmen dieser Widmungsregelung kein solcher Immissionsschutz für die Nachbarn vorgesehen. Sie sind auf Flächen mit der Widmung Kerngebiet widmungsrechtlich ohne Einschränkung zulässig. In Bezug auf diese Einrichtungen und Betriebe kommt dem Nachbarn kein Nachbarrecht

§ 26Abs. 1 Z. 1 Stmk. Bau

G 1995 zu. Die im Projekt vorgesehenen Einrichtungen und Betriebe (Kindergarten, Bankfiliale, Büros, Großraumbüro, Betriebsrestaurant samt den im Zusammenhang damit stehenden Abstellplätzen im Freien und der Tiefgarage) fallen unter die in § 23 Abs. 5 lit. c Stmk. ROG i.d.F. LGBl. Nr. 20/2003 ausdrücklich genannten Einrichtungen und Betriebe. Den Nachbarn steht im vorliegenden Fall daher ein Recht

§ 26Abs. 1 Z. 1 Stmk. Bau

G 1995 nicht zu.Soweit in der Widmungsregelung des Paragraph 25, Absatz 5, Litera c, Stmk ROG 1974 auf diesem Gebietscharakter widersprechende Belästigungen abgestellt wird, enthält sie einen Immissionsschutz. Dieser Immissionsschutz bezieht sich allein auf die in dieser Regelung zuletzt genannten Betriebe, die sich der Eigenart des Kerngebietes entsprechend einordnen lassen. Insoweit besteht ein Recht des Nachbarn

Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk. BauG 1995 (Hinweis E vom 4. März 1999, 98/06/0110). Für alle anderen Einrichtungen und Betriebe, die in dieser Bestimmung davor ausdrücklich als zulässig angeführt sind, also insbesondere Bürogebäude, ist im Rahmen dieser Widmungsregelung kein solcher Immissionsschutz für die Nachbarn vorgesehen. Sie sind auf Flächen mit der Widmung Kerngebiet widmungsrechtlich ohne Einschränkung zulässig. In Bezug auf diese Einrichtungen und Betriebe kommt dem Nachbarn kein Nachbarrecht

Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk. BauG 1995 zu. Die im Projekt vorgesehenen Einrichtungen und Betriebe (Kindergarten, Bankfiliale, Büros, Großraumbüro, Betriebsrestaurant samt den im Zusammenhang damit stehenden Abstellplätzen im Freien und der Tiefgarage) fallen unter die in Paragraph 23, Absatz 5, Litera c, Stmk. ROG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2003, ausdrücklich genannten Einrichtungen und Betriebe. Den Nachbarn steht im vorliegenden Fall daher ein Recht

Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk. BauG 1995 nicht zu.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.