RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.10.2012 Geschäftszahl2010/06/0093 RechtssatzDer OGH hat im Urteil vom
- November 1997, 2 Ob 335/1997x ausgesprochen, dass bei einer in einem Hof liegenden Fläche jedenfalls im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass kein Weg im Sinne des § 1319a Abs. 2 ABGB vorliegt. Daraus und aus dem Vorbringen, dass es sich um eine Hof- bzw. Wirtschaftsfläche handle, die den umgebenden landwirtschaftlichen Gebäuden zugeordnet sei, ist für die Bf aber nichts zu gewinnen, da all dies nicht ausschließt, dass das gegenständliche Grundstück eine Straße mit Gemeingebrauch im Sinne der Bestimmungen des Vlbg LStG 1969 ist. Aus den Feststellungen der Verwaltungsbehörden ergibt sich, dass die streitgegenständliche Fläche einem unbestimmten Personenkreis, wenn auch einem nicht sehr großen, zur Benützung durch Fahrzeuge, Kraftfahrzeuge, mit Pferden und zu Fuß offenstand. Die Feststellungen, dass Gemeingebrauch begründet wurde, sind daher unbedenklich (Hinweis E vom
- Jänner 2009, 2008/06/0193). Die Bf haben auch nicht dargelegt, dass die Benützungsmöglichkeit hinsichtlich bestimmter Teile des gegenständlichen Grundstückes ausgeschlossen gewesen wäre, dass sich etwa innerhalb des Grundstückes irgendwelche Barrieren natürlicher oder angelegter Art befänden, die nur eine Benützung bestimmter Teile dieses Grundstückes ermöglichten. Der Behörde kann daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgegangen ist, dass der Gemeingebrauch hinsichtlich des gesamten Grundstückes rechtens festgestellt worden ist.Der OGH hat im Urteil vom
- November 1997, 2 Ob 335/1997x ausgesprochen, dass bei einer in einem Hof liegenden Fläche jedenfalls im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass kein Weg im Sinne des Paragraph 1319 a, Absatz 2, ABGB vorliegt. Daraus und aus dem Vorbringen, dass es sich um eine Hof- bzw. Wirtschaftsfläche handle, die den umgebenden landwirtschaftlichen Gebäuden zugeordnet sei, ist für die Bf aber nichts zu gewinnen, da all dies nicht ausschließt, dass das gegenständliche Grundstück eine Straße mit Gemeingebrauch im Sinne der Bestimmungen des Vlbg LStG 1969 ist. Aus den Feststellungen der Verwaltungsbehörden ergibt sich, dass die streitgegenständliche Fläche einem unbestimmten Personenkreis, wenn auch einem nicht sehr großen, zur Benützung durch Fahrzeuge, Kraftfahrzeuge, mit Pferden und zu Fuß offenstand. Die Feststellungen, dass Gemeingebrauch begründet wurde, sind daher unbedenklich (Hinweis E vom
- Jänner 2009, 2008/06/0193). Die Bf haben auch nicht dargelegt, dass die Benützungsmöglichkeit hinsichtlich bestimmter Teile des gegenständlichen Grundstückes ausgeschlossen gewesen wäre, dass sich etwa innerhalb des Grundstückes irgendwelche Barrieren natürlicher oder angelegter Art befänden, die nur eine Benützung bestimmter Teile dieses Grundstückes ermöglichten. Der Behörde kann daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgegangen ist, dass der Gemeingebrauch hinsichtlich des gesamten Grundstückes rechtens festgestellt worden ist.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.