← Österreich

{'item': '2010/06/0131'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.11.2011 Geschäftszahl2010/06/0131 RechtssatzZur Kundmachung einer mündlichen Verhandlung im Internet hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dafür sei maßgeblich, ob der Kreis der Beteiligten "vernetzt" ist, d.h. einen permanenten Internetzugang hat und man davon ausgehen kann, dass die Betroffenen über dieses Medium von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangen. Dieses voraussichtliche Kenntniserlangen über das Internet ist auch immer nur dann zu bejahen, wenn diese mögliche Form der Kundmachung entsprechend allgemein bekanntgemacht wurde. Wenn die Behörde die Kundmachungen der Bezirkshauptmannschaft auf ihrer Homepage als geeignete Kundmachungsform im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG beurteilt hat, weil diese Vorgangsweise seit dem Jahre 2007 in Vorarlberg allgemein üblich sei, wurde damit nicht nachgewiesen, dass die potentiellen Beteiligten von Bauverfahren der Bezirkshauptmannschaft für genehmigungspflichtige Bauten entsprechend "vernetzt" sind und diese Kundmachungsform für derartige Verwaltungsverfahren der Bezirkshauptmannschaft in den davon betroffenen Gemeinden auch entsprechend allgemein bekannt gemacht wurde. Der Umstand allein, dass der Bf selbst einen Internetzugang hat, ist nicht von Bedeutung, weil es nach dem Wortlaut der Regelung gemäß § 42 Abs. 1 letzter Satz AVG um die objektive Eignung der zweiten Kundmachung geht (Hinweis E vom

  1. Februar 2008, 2006/06/0204).Zur Kundmachung einer mündlichen Verhandlung im Internet hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dafür sei maßgeblich, ob der Kreis der Beteiligten "vernetzt" ist, d.h. einen permanenten Internetzugang hat und man davon ausgehen kann, dass die Betroffenen über dieses Medium von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangen. Dieses voraussichtliche Kenntniserlangen über das Internet ist auch immer nur dann zu bejahen, wenn diese mögliche Form der Kundmachung entsprechend allgemein bekanntgemacht wurde. Wenn die Behörde die Kundmachungen der Bezirkshauptmannschaft auf ihrer Homepage als geeignete Kundmachungsform im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, AVG beurteilt hat, weil diese Vorgangsweise seit dem Jahre 2007 in Vorarlberg allgemein üblich sei, wurde damit nicht nachgewiesen, dass die potentiellen Beteiligten von Bauverfahren der Bezirkshauptmannschaft für genehmigungspflichtige Bauten entsprechend "vernetzt" sind und diese Kundmachungsform für derartige Verwaltungsverfahren der Bezirkshauptmannschaft in den davon betroffenen Gemeinden auch entsprechend allgemein bekannt gemacht wurde. Der Umstand allein, dass der Bf selbst einen Internetzugang hat, ist nicht von Bedeutung, weil es nach dem Wortlaut der Regelung gemäß Paragraph 42, Absatz eins, letzter Satz AVG um die objektive Eignung der zweiten Kundmachung geht (Hinweis E vom
  2. Februar 2008, 2006/06/0204). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2011:2010060131.X02

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.