← Österreich

{'item': '2010/06/0163'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.11.2011 Geschäftszahl2010/06/0163 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2005/06/0358 E 27. Juni 2006 VwSlg 16958 A/2006 RS 1 StammrechtssatzNach einer gleichheitskonformen Auslegung ist das Kriterium, dass für eine bestehende bauliche Anlage eine Baubewilligung nicht nachgewiesen werden kann, im Zusammenhang mit § 40 Abs. 2 Stmk. BauG dahin zu vestehen, dass davon auch die Fälle erfasst sind, in denen in einem bereits durchgeführten Bauverfahren die (nachträgliche) Erteilung der Baubewilligung versagt wurde. In diesen Fällen kann die Baubewilligung für eine bestehende bauliche Anlage nicht nachgewiesen werden, weil die Erteilung der Baubewilligung für diese Anlage versagt wurde. Diese gleichheitskonforme Auslegung kommt aber immer nur dann in Betracht, wenn sich die im Zeitpunkt der Errichtung der baulichen Anlage geltende Rechtslage und die im Baubewilligungsverfahren angewendete Rechtslage maßgeblich unterscheiden, andernfalls läge in dieser Bauangelegenheit entschiedene Sache vor. Diese Auslegung führt nicht dazu, dass die Rechtmäßigkeit eines konsenslosen Baubestandes rechtens in einem Fall festgestellt werden könnte, in dem dieser Bestand nach den im Zeitpunkt seiner Errichtung geltenden baurechtlichen Vorschriften gesetzwidrig wäre. § 40 Abs. 2 Stmk. BauG stellt (im Unterschied zu Abs. 1) auch nicht eine gesetzliche Bestimmung über die Vermutung der Rechtmäßigkeit einer bestehenden baulichen Anlage dar, sondern eine gesetzliche Bestimmung über die Feststellung der Rechtmäßigkeit einer bestehenden baulichen Anlage an Hand der in ihrem Errichtungszeitpunkt geltenden Rechtslage.Nach einer gleichheitskonformen Auslegung ist das Kriterium, dass für eine bestehende bauliche Anlage eine Baubewilligung nicht nachgewiesen werden kann, im Zusammenhang mit Paragraph 40, Absatz 2, Stmk. BauG dahin zu vestehen, dass davon auch die Fälle erfasst sind, in denen in einem bereits durchgeführten Bauverfahren die (nachträgliche) Erteilung der Baubewilligung versagt wurde. In diesen Fällen kann die Baubewilligung für eine bestehende bauliche Anlage nicht nachgewiesen werden, weil die Erteilung der Baubewilligung für diese Anlage versagt wurde. Diese gleichheitskonforme Auslegung kommt aber immer nur dann in Betracht, wenn sich die im Zeitpunkt der Errichtung der baulichen Anlage geltende Rechtslage und die im Baubewilligungsverfahren angewendete Rechtslage maßgeblich unterscheiden, andernfalls läge in dieser Bauangelegenheit entschiedene Sache vor. Diese Auslegung führt nicht dazu, dass die Rechtmäßigkeit eines konsenslosen Baubestandes rechtens in einem Fall festgestellt werden könnte, in dem dieser Bestand nach den im Zeitpunkt seiner Errichtung geltenden baurechtlichen Vorschriften gesetzwidrig wäre. Paragraph 40, Absatz 2, Stmk. BauG stellt (im Unterschied zu Absatz eins,) auch nicht eine gesetzliche Bestimmung über die Vermutung der Rechtmäßigkeit einer bestehenden baulichen Anlage dar, sondern eine gesetzliche Bestimmung über die Feststellung der Rechtmäßigkeit einer bestehenden baulichen Anlage an Hand der in ihrem Errichtungszeitpunkt geltenden Rechtslage.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.