RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.10.2012 Geschäftszahl2010/06/0178 RechtssatzSoweit die Behörde davon ausgeht, dass auch Servitutsberechtigte in den Kreis jener Personen einzubeziehen sind, der für die Beurteilung, ob ein dringendes Verkehrsbedürfnis zu Gunsten der Allgemeinheit gegeben ist, vermag sich der Verwaltungsgerichtshof dieser Rechtsansicht nicht anzuschließen: Durch die Feststellung der Öffentlichkeit erfolgt ein Eingriff in das Eigentumsrecht, weshalb schon deshalb die Voraussetzungen für diese Feststellung restriktiv auszulegen sind. Ein aktuelles (Hinweis E vom
- November 1991, 91/05/0185) dringendes Verkehrsbedürfnis ist folglich nicht anzunehmen, soweit für den betroffenen Personenkreis ohnedies eine entsprechende Servitut besteht (Hinweis E vom
- September 2012, 2009/06/0092). Schon angesichts des grundrechtlichen Hintergrundes können daher Verkehrsbedürfnisse, die aktuell durch Servituten befriedigt werden, jedenfalls nicht als ausschlaggebend dafür angesehen werden, dass ein die Feststellung der Öffentlichkeit rechtfertigendes dringendes Verkehrsbedürfnis der Allgemeinheit im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b Z 4 Krnt LStG 1991 gegeben ist. Abgesehen davon würde sich ein Wertungswiderspruch ergeben, wenn durch Servituten Benützungsberechtigte zur Allgemeinheit im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b Z 4 Krnt LStG 1991 zählen sollten, nicht jedoch zu der in der Z 1 der genannten Norm angesprochenen Allgemeinheit (vgl. auch Z 2, durch die der Gesetzgeber zu erkennen gibt, dass Benützungen auf Grund von Servituten bei der Feststellung der Öffentlichkeit außer Betracht zu bleiben haben).Soweit die Behörde davon ausgeht, dass auch Servitutsberechtigte in den Kreis jener Personen einzubeziehen sind, der für die Beurteilung, ob ein dringendes Verkehrsbedürfnis zu Gunsten der Allgemeinheit gegeben ist, vermag sich der Verwaltungsgerichtshof dieser Rechtsansicht nicht anzuschließen: Durch die Feststellung der Öffentlichkeit erfolgt ein Eingriff in das Eigentumsrecht, weshalb schon deshalb die Voraussetzungen für diese Feststellung restriktiv auszulegen sind. Ein aktuelles (Hinweis E vom
- November 1991, 91/05/0185) dringendes Verkehrsbedürfnis ist folglich nicht anzunehmen, soweit für den betroffenen Personenkreis ohnedies eine entsprechende Servitut besteht (Hinweis E vom
- September 2012, 2009/06/0092). Schon angesichts des grundrechtlichen Hintergrundes können daher Verkehrsbedürfnisse, die aktuell durch Servituten befriedigt werden, jedenfalls nicht als ausschlaggebend dafür angesehen werden, dass ein die Feststellung der Öffentlichkeit rechtfertigendes dringendes Verkehrsbedürfnis der Allgemeinheit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, Ziffer 4, Krnt LStG 1991 gegeben ist. Abgesehen davon würde sich ein Wertungswiderspruch ergeben, wenn durch Servituten Benützungsberechtigte zur Allgemeinheit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, Ziffer 4, Krnt LStG 1991 zählen sollten, nicht jedoch zu der in der Ziffer eins, der genannten Norm angesprochenen Allgemeinheit vergleiche auch Ziffer 2,, durch die der Gesetzgeber zu erkennen gibt, dass Benützungen auf Grund von Servituten bei der Feststellung der Öffentlichkeit außer Betracht zu bleiben haben).