← Österreich

{'item': '2010/06/0215'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.03.2011 Geschäftszahl2010/06/0215 RechtssatzDie Grenzfestsetzung erfolgt im außerstreitigen Verfahren primär nach dem letzten ruhigen Besitzstand (der auch unrechtmäßig sein kann: siehe die Entscheidung des OGH vom

  1. Oktober 1981, SZ 54/144) und hilfsweise nach billigem Ermessen; wird hingegen eine bestimmte Grenze als richtig behauptet und soll deren Verlauf festgestellt werden, ist hierüber im streitigen Verfahren zu entscheiden (siehe abermals die genannte Entscheidung SZ 54/144; zu all dem auch Gamerith in Rummel I3, Rz 2 zu § 851 ABGB). Das außerstreitige Verfahren gemäß § 851 Abs. 1 ABGB ist nicht dazu bestimmt, den "richtigen" Verlauf der Grenze abschließend verbindlich festzulegen. Der nur vorläufige Charakter einer Grenzfestsetzung nach § 851 Abs. 1 ABGB (im außerstreitigen Verfahren) ergibt sich auch aus § 851 Abs. 2 ABGB, wonach es jeder Partei vorbehalten bleibt, ihr besseres Recht im Prozessweg (also im streitigen Verfahren) geltend zu machen, wobei keine Befristung normiert ist. § 25 Abs. 4 VermG 1968 sieht eine Sechswochenfrist vor, um das bessere Recht im Prozessweg geltend zu machen. Im Zusammenhang mit einer gerichtlichen Grenzfestlegung gemäß § 851 Abs. 1 ABGB gibt es demgegenüber gerade keine Befristung für ein Bekämpfen dieser Festlegung im Prozessweg. Für eine nicht behördliche Vermessung gibt es im VermG 1968 keine dem § 25 Abs. 4 VermG 1968 entsprechende Norm noch sonst Normen, dass es den Parteien verwehrt wäre, im Sinne des § 851 Abs. 2 ABGB ihr besseres Recht im Prozessweg geltend zu machen.Die Grenzfestsetzung erfolgt im außerstreitigen Verfahren primär nach dem letzten ruhigen Besitzstand (der auch unrechtmäßig sein kann: siehe die Entscheidung des OGH vom
  2. Oktober 1981, SZ 54/144) und hilfsweise nach billigem Ermessen; wird hingegen eine bestimmte Grenze als richtig behauptet und soll deren Verlauf festgestellt werden, ist hierüber im streitigen Verfahren zu entscheiden (siehe abermals die genannte Entscheidung SZ 54/144; zu all dem auch Gamerith in Rummel I3, Rz 2 zu Paragraph 851, ABGB). Das außerstreitige Verfahren gemäß Paragraph 851, Absatz eins, ABGB ist nicht dazu bestimmt, den "richtigen" Verlauf der Grenze abschließend verbindlich festzulegen. Der nur vorläufige Charakter einer Grenzfestsetzung nach Paragraph 851, Absatz eins, ABGB (im außerstreitigen Verfahren) ergibt sich auch aus Paragraph 851, Absatz 2, ABGB, wonach es jeder Partei vorbehalten bleibt, ihr besseres Recht im Prozessweg (also im streitigen Verfahren) geltend zu machen, wobei keine Befristung normiert ist. Paragraph 25, Absatz 4, VermG 1968 sieht eine Sechswochenfrist vor, um das bessere Recht im Prozessweg geltend zu machen. Im Zusammenhang mit einer gerichtlichen Grenzfestlegung gemäß Paragraph 851, Absatz eins, ABGB gibt es demgegenüber gerade keine Befristung für ein Bekämpfen dieser Festlegung im Prozessweg. Für eine nicht behördliche Vermessung gibt es im VermG 1968 keine dem Paragraph 25, Absatz 4, VermG 1968 entsprechende Norm noch sonst Normen, dass es den Parteien verwehrt wäre, im Sinne des Paragraph 851, Absatz 2, ABGB ihr besseres Recht im Prozessweg geltend zu machen.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.