RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.01.2011 Geschäftszahl2010/06/0229 RechtssatzDie im Grenzkataster einverleibten Grenzen sind gemäß § 8 Z 1 VermG 1968 hinsichtlich ihres Verlaufes verbindlich (weil der Grenzkataster hiefür einen verbindlichen Nachweis liefert). Damit ist auch ein Vertrauensschutz verbunden. § 49 VermG 1968 normiert im Abschnitt "zivilrechtliche Bestimmungen" einen dort näher umschriebenen Vertrauensschutz. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist aber der Vertrauensschutz, der dem Grenzkataster zukommt, nicht auf rein zivilrechtliche Aspekte beschränkt. Diese verbindliche Wirkung hinsichtlich des Grenzverlaufes ist vielmehr auch im öffentlichen Recht von Bedeutung. Beispielsweise sei hier nur die wesentliche Bedeutung des exakten Grenzverlaufes für die Abstandsvorschriften nach den Bauordnungen genannt (Hinweis E vom
- Juli 2003, 2001/06/0011). Beschränkte man den Gutglaubensschutz ungeachtet dieser verbindlichen Wirkung des Grenzkatasters auf rein zivilrechtliche Aspekte, erschiene dies daher gleichheitswidrig. Demnach ist auch der in § 13 VermG 1968 vorgesehene Vertrauensschutz in diesem (nicht bloß zivilrechtlichen) Sinn zu verstehen. Aus diesem Vertrauensschutz folgt auch eine gewisse "Bestandsgarantie" der Eintragung im Grenzkataster (vgl. dazu die Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom
- März 2007, G 203/06, VfSlg 18.071, betreffend die Aufhebung von Teilen des § 13 VermG 1968, was zur Novellierung des § 13 VermG 1968 mit BGBl. I Nr. 13/2008 geführt hat).Die im Grenzkataster einverleibten Grenzen sind gemäß Paragraph 8, Ziffer eins, VermG 1968 hinsichtlich ihres Verlaufes verbindlich (weil der Grenzkataster hiefür einen verbindlichen Nachweis liefert). Damit ist auch ein Vertrauensschutz verbunden. Paragraph 49, VermG 1968 normiert im Abschnitt "zivilrechtliche Bestimmungen" einen dort näher umschriebenen Vertrauensschutz. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist aber der Vertrauensschutz, der dem Grenzkataster zukommt, nicht auf rein zivilrechtliche Aspekte beschränkt. Diese verbindliche Wirkung hinsichtlich des Grenzverlaufes ist vielmehr auch im öffentlichen Recht von Bedeutung. Beispielsweise sei hier nur die wesentliche Bedeutung des exakten Grenzverlaufes für die Abstandsvorschriften nach den Bauordnungen genannt (Hinweis E vom
- Juli 2003, 2001/06/0011). Beschränkte man den Gutglaubensschutz ungeachtet dieser verbindlichen Wirkung des Grenzkatasters auf rein zivilrechtliche Aspekte, erschiene dies daher gleichheitswidrig. Demnach ist auch der in Paragraph 13, VermG 1968 vorgesehene Vertrauensschutz in diesem (nicht bloß zivilrechtlichen) Sinn zu verstehen. Aus diesem Vertrauensschutz folgt auch eine gewisse "Bestandsgarantie" der Eintragung im Grenzkataster vergleiche dazu die Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom
- März 2007, G 203/06, VfSlg 18.071, betreffend die Aufhebung von Teilen des Paragraph 13, VermG 1968, was zur Novellierung des Paragraph 13, VermG 1968 mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2008, geführt hat).