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{'item': '2010/07/0002'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.01.2013 Geschäftszahl2010/07/0002 RechtssatzIm Urteil vom

  1. Dezember 2011, C-28/09, Kommission gegen Österreich, hat der EuGH auf Grund einer Klage der Kommission festgestellt, die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 28 EG und 29 EG verstoßen, dass sie in Form der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom
  2. Dezember 2007, LGBl. Nr. 92/2007, für Lastkraftwagen über 7,5 t, die bestimmte Güter befördern, auf einem Teilstück der Autobahn A 12 im Inntal (Österreich) ein Fahrverbot verhängt hat. Ein in einem Vertragsverletzungsverfahren vor dem EuGH ergangenes, eine Vertragsverletzung feststellendes Urteil bewirkt, dass die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten die in Rede stehende Vorschrift in Übereinstimmung mit der im Vertragsverletzungsurteil dargelegten Auslegung des Unionsrechts zu interpretieren bzw. im Hinblick auf den Vorrang des Unionsrechts die betreffende Vorschrift gänzlich unangewendet zu lassen haben, wenn ihre Anwendung im betreffenden Einzelfall zu einem mit Unionsrecht in Widerspruch stehenden Ergebnis führte. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass das nationale Recht insoweit unangewendet bleibt, als ein Verstoß gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht gegeben ist (vgl. E
  3. April 2008, 2008/15/0064; E
  4. Jänner 2009, 2008/09/0275, VwSlg. 17615 A/2009). Da der angefochtene Bescheid diese Verordnung angewendet hat, die Norm aber wegen des vom EuGH ausgesprochenen Verstoßes gegen das Unionsrecht nicht anzuwenden ist, ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet (vgl. E
  5. November 1999, 99/16/0365).Im Urteil vom
  6. Dezember 2011, C-28/09, Kommission gegen Österreich, hat der EuGH auf Grund einer Klage der Kommission festgestellt, die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikel 28, EG und 29 EG verstoßen, dass sie in Form der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom
  7. Dezember 2007, Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2007,, für Lastkraftwagen über 7,5 t, die bestimmte Güter befördern, auf einem Teilstück der Autobahn A 12 im Inntal (Österreich) ein Fahrverbot verhängt hat. Ein in einem Vertragsverletzungsverfahren vor dem EuGH ergangenes, eine Vertragsverletzung feststellendes Urteil bewirkt, dass die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten die in Rede stehende Vorschrift in Übereinstimmung mit der im Vertragsverletzungsurteil dargelegten Auslegung des Unionsrechts zu interpretieren bzw. im Hinblick auf den Vorrang des Unionsrechts die betreffende Vorschrift gänzlich unangewendet zu lassen haben, wenn ihre Anwendung im betreffenden Einzelfall zu einem mit Unionsrecht in Widerspruch stehenden Ergebnis führte. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass das nationale Recht insoweit unangewendet bleibt, als ein Verstoß gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht gegeben ist vergleiche E
  8. April 2008, 2008/15/0064; E
  9. Jänner 2009, 2008/09/0275, VwSlg. 17615 A/2009). Da der angefochtene Bescheid diese Verordnung angewendet hat, die Norm aber wegen des vom EuGH ausgesprochenen Verstoßes gegen das Unionsrecht nicht anzuwenden ist, ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet vergleiche E
  10. November 1999, 99/16/0365). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/07/0003 E
  11. Jänner 2013 2010/07/0095 E
  12. Jänner 2013

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.