RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.09.2010 GeschäftszahlAW 2010/07/0021 RechtssatzNichtstattgebung - Wasserrechtsangelegenheit - Voraussetzung für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist die Vollzugstauglichkeit des bekämpften Bescheides. Unter "Vollzug" eines Bescheides ist seine Umsetzung in die Wirklichkeit zu verstehen und zwar sowohl im Sinne der Herstellung der dem Bescheidinhalt entsprechenden materiellen Rechtslage als auch des dieser Rechtslage entsprechenden faktischen Zustandes. Vollzugstauglichkeit fehlt bei der Abweisung oder Zurückweisung von Ansuchen dann, wenn an die - als Folge der Sistierungswirkung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wieder eintretende - Anhängigkeit des Verfahrens über den Antrag vor der belangten Behörde keine für den Antragsteller günstigen Rechtsfolgen geknüpft sind (vgl. B
- September 2003, AW 2003/17/0052). Es ist nicht davon auszugehen, dass die Bfin durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die ihr mit dem Bescheid erster Instanz verliehene Rechtsstellung (bewilligte Wasserentnahme aus den Brunnen) erwirbt. Der Bescheid erster Instanz und die darin vermittelte Rechtsposition der Bfin wurde durch die rechtzeitige Berufung der Mitbeteiligten und mangels Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Berufung nach § 64 Abs. 2 AVG nämlich nie rechtswirksam. Daran änderte auch eine Sistierung der Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheides durch die Zuerkennung der beantragten aufschiebenden Wirkung nichts. Dass an die bloße Anhängigkeit des Verfahrens über den Antrag der Bfin vor der belangten Behörde für diese günstige Rechtsfolgen hingen, war daher nicht zu erkennen. Der angefochtene Bescheid, mit dem eine Änderung der Rechtsposition der Bfin abgelehnt wurde, erweist sich daher einem Vollzug iSd § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich (vgl. B
- März 2001, AW 96/04/0034; B
- Februar 2005, AW 2005/07/0014).Nichtstattgebung - Wasserrechtsangelegenheit - Voraussetzung für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist die Vollzugstauglichkeit des bekämpften Bescheides. Unter "Vollzug" eines Bescheides ist seine Umsetzung in die Wirklichkeit zu verstehen und zwar sowohl im Sinne der Herstellung der dem Bescheidinhalt entsprechenden materiellen Rechtslage als auch des dieser Rechtslage entsprechenden faktischen Zustandes. Vollzugstauglichkeit fehlt bei der Abweisung oder Zurückweisung von Ansuchen dann, wenn an die - als Folge der Sistierungswirkung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wieder eintretende - Anhängigkeit des Verfahrens über den Antrag vor der belangten Behörde keine für den Antragsteller günstigen Rechtsfolgen geknüpft sind vergleiche B
- September 2003, AW 2003/17/0052). Es ist nicht davon auszugehen, dass die Bfin durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die ihr mit dem Bescheid erster Instanz verliehene Rechtsstellung (bewilligte Wasserentnahme aus den Brunnen) erwirbt. Der Bescheid erster Instanz und die darin vermittelte Rechtsposition der Bfin wurde durch die rechtzeitige Berufung der Mitbeteiligten und mangels Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Berufung nach Paragraph 64, Absatz 2, AVG nämlich nie rechtswirksam. Daran änderte auch eine Sistierung der Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheides durch die Zuerkennung der beantragten aufschiebenden Wirkung nichts. Dass an die bloße Anhängigkeit des Verfahrens über den Antrag der Bfin vor der belangten Behörde für diese günstige Rechtsfolgen hingen, war daher nicht zu erkennen. Der angefochtene Bescheid, mit dem eine Änderung der Rechtsposition der Bfin abgelehnt wurde, erweist sich daher einem Vollzug iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zugänglich vergleiche B
- März 2001, AW 96/04/0034; B
- Februar 2005, AW 2005/07/0014).