RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.01.2012 Geschäftszahl2010/07/0041 RechtssatzDurch die Tier- und PflanzenartenschutzV und das ArtHG 1998 soll verhindert werden, dass Exemplare, die nach dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen geschützt sind, entgegen den Bestimmungen dieses Übereinkommens eingeführt werden. Zur Erreichung dieses Ziels, dem auch die Sanktionen dienen, ist es erforderlich, gerade auch denjenigen mit Sanktionen zu bedrohen, der den Anstoß für eine unzulässige Einfuhr gibt. Der Begriff des Einführens ist daher dahin auszulegen, dass er nicht nur das tatsächliche Verbringen in das Inland erfasst, sondern auch alle jene Akte, die erforderlich sind, damit es zu dieser Einfuhr kommt, somit auch eine Bestellung. Der Begriff des Einführens in § 9 Abs 1 Z 1 ArtHG 1998 ist kein höchstpersönlicher Vorgang, der nur das tatsächliche Verbringen in das Inland erfasst. Dies würde nämlich dazu führen, dass im Falle der Verbringung durch ein Transportunternehmen nur dessen Mitarbeiter, die von der Unzulässigkeit der Verbringung in der Regel gar keine Kenntnis haben werden, den Tatbestand des Einführens verwirklichten; ein Ergebnis das vom Gesetzgeber unmöglich gewollt sein kann. Der Tatbestand des Einführens wird bereits durch die Verbringung des Gegenstands in das Inland vollendet, auf eine zollrechtliche Freigabe kommt es beim Tatbestand des § 9 Abs 1 Z 1 ArtHG 1998 nicht an. Daraus ergibt sich, dass die zollrechtliche Begriffsbestimmung der "Einfuhr" mit dem Verständnis dieses Begriffs des ArtHG 1998 nicht gleichzusetzen ist.Durch die Tier- und PflanzenartenschutzV und das ArtHG 1998 soll verhindert werden, dass Exemplare, die nach dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen geschützt sind, entgegen den Bestimmungen dieses Übereinkommens eingeführt werden. Zur Erreichung dieses Ziels, dem auch die Sanktionen dienen, ist es erforderlich, gerade auch denjenigen mit Sanktionen zu bedrohen, der den Anstoß für eine unzulässige Einfuhr gibt. Der Begriff des Einführens ist daher dahin auszulegen, dass er nicht nur das tatsächliche Verbringen in das Inland erfasst, sondern auch alle jene Akte, die erforderlich sind, damit es zu dieser Einfuhr kommt, somit auch eine Bestellung. Der Begriff des Einführens in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, ArtHG 1998 ist kein höchstpersönlicher Vorgang, der nur das tatsächliche Verbringen in das Inland erfasst. Dies würde nämlich dazu führen, dass im Falle der Verbringung durch ein Transportunternehmen nur dessen Mitarbeiter, die von der Unzulässigkeit der Verbringung in der Regel gar keine Kenntnis haben werden, den Tatbestand des Einführens verwirklichten; ein Ergebnis das vom Gesetzgeber unmöglich gewollt sein kann. Der Tatbestand des Einführens wird bereits durch die Verbringung des Gegenstands in das Inland vollendet, auf eine zollrechtliche Freigabe kommt es beim Tatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, ArtHG 1998 nicht an. Daraus ergibt sich, dass die zollrechtliche Begriffsbestimmung der "Einfuhr" mit dem Verständnis dieses Begriffs des ArtHG 1998 nicht gleichzusetzen ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.