2010/07/0075
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.06.2011 Geschäftszahl2010/07/0075 RechtssatzDer Verkaufserlös für ein agrargemeinschaftliches Grundstück iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 Tir FlVfLG 1996 ist nicht als gezogene Frucht aus dem redlichen Besitz iSd § 330 ABGB zu qualifizieren, handelt es sich dabei doch nicht um "aus der Sache entspringende Früchte", sondern um die Sache selbst.Der Verkaufserlös für ein agrargemeinschaftliches Grundstück iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tir FlVfLG 1996 ist nicht als gezogene Frucht aus dem redlichen Besitz iSd Paragraph 330, ABGB zu qualifizieren, handelt es sich dabei doch nicht um "aus der Sache entspringende Früchte", sondern um die Sache selbst.
BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
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