RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.06.2011 Geschäftszahl2010/07/0091 RechtssatzDer VfGH hat in E vom
- Juni 2008, VfSlg 18446/2008, zu einem Spruch in einem Regulierungsbescheid, mit dem festgestellt wurde, dass das Regulierungsgebiet ein agrargemeinschaftliches Grundstück in der Qualifikation des § 36 Abs 2 Tir FlVfLG 1952 darstellt und im Eigentum der Agrargemeinschaft steht, die Ansicht vertreten, dass einem solchen Regulierungsakt kein verfassungswidriger Inhalt unterstellt werden darf. Wenn die Agrarbehörden in den Sechziger Jahren das Eigentum am Gemeindegut auf die Agrargemeinschaft übertragen haben, ist das durch das Vorbild der echten Agrargemeinschaften vielleicht nahe gelegt, im Blick auf das Ergebnis aber offenkundig verfassungswidrig gewesen. Wenn dieser Akt jedoch rechtskräftig geworden ist, ist Gemeindegut entstanden, das als Agrargemeinschaft organisiert ist. Die rechtskräftig gewordene Eigentumsübertragung hat nur das Eigentum auf die Agrargemeinschaft übertragen, an der Eigenschaft des Gemeindeguts nichts verändern können und wollen und daher auch nichts verändert. Bei Agrargemeinschaften, in deren Vergangenheit meist im Rahmen eines Regulierungsverfahrens ein Bescheid ergangen war, wonach "die agrargemeinschaftlichen Grundstücke solche nach § 36 Abs 2 lit d Tir FlVfLG 1952 (Gemeindegut) sind und im Eigentum einer Agrargemeinschaft stehen" soll daher - so der VfGH weiter - die Substanz jedenfalls bei der Gemeinde bleiben. Diese Agrargemeinschaften stellen die "Gemeindegutsagrargemeinschaften" dar, die von § 33 Abs 2 lit c Z 2 Tir FlVfLG 1996 erfasst werden sollen.Der VfGH hat in E vom
- Juni 2008, VfSlg 18446 aus 2008,, zu einem Spruch in einem Regulierungsbescheid, mit dem festgestellt wurde, dass das Regulierungsgebiet ein agrargemeinschaftliches Grundstück in der Qualifikation des Paragraph 36, Absatz 2, Tir FlVfLG 1952 darstellt und im Eigentum der Agrargemeinschaft steht, die Ansicht vertreten, dass einem solchen Regulierungsakt kein verfassungswidriger Inhalt unterstellt werden darf. Wenn die Agrarbehörden in den Sechziger Jahren das Eigentum am Gemeindegut auf die Agrargemeinschaft übertragen haben, ist das durch das Vorbild der echten Agrargemeinschaften vielleicht nahe gelegt, im Blick auf das Ergebnis aber offenkundig verfassungswidrig gewesen. Wenn dieser Akt jedoch rechtskräftig geworden ist, ist Gemeindegut entstanden, das als Agrargemeinschaft organisiert ist. Die rechtskräftig gewordene Eigentumsübertragung hat nur das Eigentum auf die Agrargemeinschaft übertragen, an der Eigenschaft des Gemeindeguts nichts verändern können und wollen und daher auch nichts verändert. Bei Agrargemeinschaften, in deren Vergangenheit meist im Rahmen eines Regulierungsverfahrens ein Bescheid ergangen war, wonach "die agrargemeinschaftlichen Grundstücke solche nach Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, Tir FlVfLG 1952 (Gemeindegut) sind und im Eigentum einer Agrargemeinschaft stehen" soll daher - so der VfGH weiter - die Substanz jedenfalls bei der Gemeinde bleiben. Diese Agrargemeinschaften stellen die "Gemeindegutsagrargemeinschaften" dar, die von Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tir FlVfLG 1996 erfasst werden sollen.
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