RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.06.2011 Geschäftszahl2010/07/0091 RechtssatzDas Gesetz zur 'Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke 1883' umfasste in § 1 lit
- a)und
- b)das Gemeindegut nach den Gemeindeordnungen nicht. Dem auf dieser Grundlage im Jahr 1909 ergangenen Tiroler Ausführungsgesetz, dem Tir FlVfLG 1909 ist bereits ein System zu entnehmen, das sich beginnend mit dem Tir FlVfLG 1935 bis hin zum Tir FlVfLG 1978 weiter fortsetzt. In allen diesen Fassungen des Tir Flurverfassungslandesgesetzes trat das "einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegende Gemeindegut bzw. ehemalige Ortschafts- und Fraktionsgut" zu den im jeweils ersten Absatz der genannten Norm umschriebenen agrargemeinschaftlichen Grundstücken hinzu (arg.: "… sind ferner zu zählen…."). Die jeweiligen Gesetze kannten daher sowohl das einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten eigentümliche gemeinsame Gut als auch das im Eigentum der politischen Gemeinde stehende Gemeindegut. Im Übrigen beinhaltet das FlVfGG in seinem § 15 ebenfalls die dargestellte Systematik bei der Umschreibung agrargemeinschaftlicher Grundstücke. Im Bereich des Tir FlVfLG wurde hingegen mit der Novelle 1984 (vom 16. Dezember 1983, LGBl Nr 18) die dargestellte Systematik im Tir Flurverfassungslandesgetzes verändert. Das Gemeindegut der Gemeinde wurde danach nicht mehr als eine zu den klassischen Erscheinungsformen agrargemeinschaftlicher Grundstücke hinzutretende, weitere Art von agrargemeinschaftlichen Grundstücken angeführt. Im ersten Absatz des neuen § 33 Tir FlVfLG 1978 wurde nur mehr das gemeinsame Gut der agrarischen Gemeinschaften umschrieben, im zweiten Absatz wurde durch die Verknüpfung mit "insbesondere" unter anderem auch das Gemeindegut der Gemeinde ausdrücklich genannt. Weiters entfiel der Hinweis darauf, dass die Nutzung der Gemeindegutsgrundstücke nach den Regeln der Gemeindeordnung erfolge. Der damalige Landesgesetzgeber hat unter Gemeindegut nichts anderes als das im Eigentum der Gemeinde stehende Gut verstanden (vgl. E VfGH 1. März 1982, VfSlg 9336/1982). Unter Gemeindegut iSd Flurverfassungsrechts ist jenes zu verstehen, dessen Rechtsgrundlage ausschließlich die Gemeindeordnungen gewesen sind. Das Gemeindegut iSd Gemeindeordnungen ist aber nicht nur formell der Gemeinde zugeordnet, sondern auch in materieller Hinsicht Eigentum der Gemeinde und nur insofern beschränkt, als es mit bestimmten öffentlich-rechtlichen Nutzungsrechten einiger oder aller Gemeindemitglieder belastet ist, sodass die Substanz und also auch der Substanzwert und ein allfälliger Überschuss der Nutzungen der Gemeinde als solcher zugeordnet bleiben. Es gibt zwar die Erscheinung, dass "die Gemeinde" nur die Bezeichnung für die Summe der nutzungsberechtigten Eigentümer ist, aber aus der Eigenart dieser Erscheinung ergibt sich nichts für den Inhalt der das Gemeindegut nach den Gemeindeordnungen betreffenden Gesetzesbestimmungen. Diese Erscheinung erfasst Grundstücke "anderer Bestimmungen des Flurverfassungsrechtes" - nämlich neben Grundstücken nach § 15 Abs 2 lit c FlVfGG (Grundstücke, die in Ausführung der Gesetze über die Regulierung und Ablösung der Servituten einer Gemeinde (Ortschaft) oder Gesamtheit von Berechtigten zu gemeinsamer Benutzung und gemeinsamem Besitz abgetreten worden sind), einen Sonderfall - die Grundstücke nach § 15 Abs 1 lit b FlVfGG (vgl. E VfGH 1. März 1982, VfSlg 9336/1982).Das Gesetz zur 'Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke 1883' umfasste in Paragraph eins, Litera a,) und
- b)das Gemeindegut nach den Gemeindeordnungen nicht. Dem auf dieser Grundlage im Jahr 1909 ergangenen Tiroler Ausführungsgesetz, dem Tir FlVfLG 1909 ist bereits ein System zu entnehmen, das sich beginnend mit dem Tir FlVfLG 1935 bis hin zum Tir FlVfLG 1978 weiter fortsetzt. In allen diesen Fassungen des Tir Flurverfassungslandesgesetzes trat das "einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegende Gemeindegut bzw. ehemalige Ortschafts- und Fraktionsgut" zu den im jeweils ersten Absatz der genannten Norm umschriebenen agrargemeinschaftlichen Grundstücken hinzu (arg.: "… sind ferner zu zählen…."). Die jeweiligen Gesetze kannten daher sowohl das einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten eigentümliche gemeinsame Gut als auch das im Eigentum der politischen Gemeinde stehende Gemeindegut. Im Übrigen beinhaltet das FlVfGG in seinem Paragraph 15, ebenfalls die dargestellte Systematik bei der Umschreibung agrargemeinschaftlicher Grundstücke. Im Bereich des Tir FlVfLG wurde hingegen mit der Novelle 1984 (vom 16. Dezember 1983, LGBl Nr 18) die dargestellte Systematik im Tir Flurverfassungslandesgetzes verändert. Das Gemeindegut der Gemeinde wurde danach nicht mehr als eine zu den klassischen Erscheinungsformen agrargemeinschaftlicher Grundstücke hinzutretende, weitere Art von agrargemeinschaftlichen Grundstücken angeführt. Im ersten Absatz des neuen Paragraph 33, Tir FlVfLG 1978 wurde nur mehr das gemeinsame Gut der agrarischen Gemeinschaften umschrieben, im zweiten Absatz wurde durch die Verknüpfung mit "insbesondere" unter anderem auch das Gemeindegut der Gemeinde ausdrücklich genannt. Weiters entfiel der Hinweis darauf, dass die Nutzung der Gemeindegutsgrundstücke nach den Regeln der Gemeindeordnung erfolge. Der damalige Landesgesetzgeber hat unter Gemeindegut nichts anderes als das im Eigentum der Gemeinde stehende Gut verstanden vergleiche E VfGH 1. März 1982, VfSlg 9336 aus 1982,). Unter Gemeindegut iSd Flurverfassungsrechts ist jenes zu verstehen, dessen Rechtsgrundlage ausschließlich die Gemeindeordnungen gewesen sind. Das Gemeindegut iSd Gemeindeordnungen ist aber nicht nur formell der Gemeinde zugeordnet, sondern auch in materieller Hinsicht Eigentum der Gemeinde und nur insofern beschränkt, als es mit bestimmten öffentlich-rechtlichen Nutzungsrechten einiger oder aller Gemeindemitglieder belastet ist, sodass die Substanz und also auch der Substanzwert und ein allfälliger Überschuss der Nutzungen der Gemeinde als solcher zugeordnet bleiben. Es gibt zwar die Erscheinung, dass "die Gemeinde" nur die Bezeichnung für die Summe der nutzungsberechtigten Eigentümer ist, aber aus der Eigenart dieser Erscheinung ergibt sich nichts für den Inhalt der das Gemeindegut nach den Gemeindeordnungen betreffenden Gesetzesbestimmungen. Diese Erscheinung erfasst Grundstücke "anderer Bestimmungen des Flurverfassungsrechtes" - nämlich neben Grundstücken nach Paragraph 15, Absatz 2, Litera c, FlVfGG (Grundstücke, die in Ausführung der Gesetze über die Regulierung und Ablösung der Servituten einer Gemeinde (Ortschaft) oder Gesamtheit von Berechtigten zu gemeinsamer Benutzung und gemeinsamem Besitz abgetreten worden sind), einen Sonderfall - die Grundstücke nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera b, FlVfGG vergleiche E VfGH 1. März 1982, VfSlg 9336 aus 1982,).
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