RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.06.2011 Geschäftszahl2010/07/0091 RechtssatzDas Tir FlVfLG 1952 sah in seinem § 36 Abs 1 lit b als agrargemeinschaftliche Grundstücke ausdrücklich auch solche vor, die von allen oder von gewissen Mitgliedern einer Ortsgemeinde (Ortschaft), eines oder mehrerer Gemeindeteile (Ortsteile), einer oder mehrerer Nachbarschaften oder ähnlicher agrarischer Gemeinschaften kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitz verbundenen Mitgliedschaft oder von den Mitberechtigten an Wechsel- oder Wandelgründen gemeinschaftlich oder wechselweise benutzt werden. Damit wurde das gemeinsame Gut einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten, zB eines Ortsteils (einer Fraktion), auf dem die Nutzungsberechtigungen einzelner Stammsitzliegenschaften lasten, umschrieben. Davon zu unterscheiden war damals das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegende Gemeindegut (§ 36 Abs 2 lit d Tir FlVfLG 1952). Nach § 76 der damals geltenden Tir GdO 1966 bildeten die im Eigentum der Gemeinde stehenden unbeweglichen und beweglichen Sachen und die ihr nach bürgerlichem Recht zustehenden Rechte und Verpflichtungen das Gemeindevermögen. Soweit die das Gemeindevermögen bildenden Sachen und Rechte in erster Linie einer gemeinschaftlichen Benutzung von Nutzungsberechtigten gewidmet waren, bildeten sie das Gemeindegut. §§ 81 bis 85 Tir GdO 1966 trafen nähere Bestimmungen über die Ausübung, die Verwaltung und die Aufhebung von Nutzungsrechten am Gemeindegut. Das Gemeindegut, vom dem in § 36 Abs 2 lit d Tir FlVfLG 1952 die Rede ist, stand also im Eigentum der Gemeinde. § 36 Abs 2 lit d Tir FlVfLG 1952 bildete einen speziellen und ganz bestimmten Tatbestand ab; Grundstücke, die weder Gemeindegut nach den Gemeindeordnungen waren und auch keinen anderen Tatbestand des § 36 Abs 1 und 2 Tir FlVfLG 1952 verwirklichten, waren keine agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes. Im Vollzugsbereich des Tir FlVfLG 1952 war unter dem Begriff "Gemeindegut" iZm § 36 Abs 2 lit d Tir FlVfLG 1952 allein das Gemeindegut der politischen Gemeinde iSd § 76 Abs 3 und der §§ 81ff Tir GdO 1966 zu verstehen.Das Tir FlVfLG 1952 sah in seinem Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, als agrargemeinschaftliche Grundstücke ausdrücklich auch solche vor, die von allen oder von gewissen Mitgliedern einer Ortsgemeinde (Ortschaft), eines oder mehrerer Gemeindeteile (Ortsteile), einer oder mehrerer Nachbarschaften oder ähnlicher agrarischer Gemeinschaften kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitz verbundenen Mitgliedschaft oder von den Mitberechtigten an Wechsel- oder Wandelgründen gemeinschaftlich oder wechselweise benutzt werden. Damit wurde das gemeinsame Gut einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten, zB eines Ortsteils (einer Fraktion), auf dem die Nutzungsberechtigungen einzelner Stammsitzliegenschaften lasten, umschrieben. Davon zu unterscheiden war damals das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegende Gemeindegut (Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, Tir FlVfLG 1952). Nach Paragraph 76, der damals geltenden Tir GdO 1966 bildeten die im Eigentum der Gemeinde stehenden unbeweglichen und beweglichen Sachen und die ihr nach bürgerlichem Recht zustehenden Rechte und Verpflichtungen das Gemeindevermögen. Soweit die das Gemeindevermögen bildenden Sachen und Rechte in erster Linie einer gemeinschaftlichen Benutzung von Nutzungsberechtigten gewidmet waren, bildeten sie das Gemeindegut. Paragraphen 81 bis 85 Tir GdO 1966 trafen nähere Bestimmungen über die Ausübung, die Verwaltung und die Aufhebung von Nutzungsrechten am Gemeindegut. Das Gemeindegut, vom dem in Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, Tir FlVfLG 1952 die Rede ist, stand also im Eigentum der Gemeinde. Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, Tir FlVfLG 1952 bildete einen speziellen und ganz bestimmten Tatbestand ab; Grundstücke, die weder Gemeindegut nach den Gemeindeordnungen waren und auch keinen anderen Tatbestand des Paragraph 36, Absatz eins und 2 Tir FlVfLG 1952 verwirklichten, waren keine agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes. Im Vollzugsbereich des Tir FlVfLG 1952 war unter dem Begriff "Gemeindegut" iZm Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, Tir FlVfLG 1952 allein das Gemeindegut der politischen Gemeinde iSd Paragraph 76, Absatz 3 und der Paragraphen 81 f, f, Tir GdO 1966 zu verstehen.
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