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{'item': '2010/07/0110'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.06.2013 Geschäftszahl2010/07/0110 RechtssatzDer Begriff "sich entledigen" darf nicht eng ausgelegt werden. Der etwa in einem Granitsteinbruch beim Abbau entstandener Bruch, der nicht das ist, was der Betreiber des Steinbruchs hauptsächlich zu gewinnen sucht, stellt grundsätzlich Abfall dar. Die Art der Verwendung eines Stoffes ist nicht entscheidend dafür, ob dieser Stoff als Abfall einzustufen ist. Auch wenn Stoffe und Gegenstände zur wirtschaftlichen Wiederverwendung geeignet sind und einen Handelswert haben sowie gewerbsmäßig zum Zwecke der Verwertung, Rückgewinnung oder Wiederverwendung eingesammelt werden, schließt dies die Abfalleigenschaft nicht aus. Für die Einstufung als Abfall ist neben dem Kriterium, ob ein Stoff ein Produktionsrückstand ist, der Grad der Wahrscheinlichkeit der Wiederverwendung dieses Stoffes ohne vorherige Bearbeitung maßgeblich. Wenn eine Wiederverwendung nur mehr oder weniger langfristig vorstellbar ist - so wenn zB eine Wiederverwendung Lagerungstätigkeiten erfordere, die dauerhaft sein und damit eine Belastung für den Besitzer darstellen sowie möglicherweise Umweltschäden verursachen könnten -, so kann sie nicht als "gewiss" eingestuft werden und ist der fragliche Stoff grundsätzlich als Abfall anzusehen. Ob es sich bei einem Stoff um "Abfall" iSd Abfallrahmen-RL und der gefährliche Abfälle-RL handelt, ist somit anhand sämtlicher Umstände zu prüfen (vgl. Urteil EuGH 18.12.2007, C-194/05 (Kommission gegen Italienische Republik); Urteil EuGH 15.6.2000, C-418/97 und C-419/97 [Arco Chemie Nederland ua]).Der Begriff "sich entledigen" darf nicht eng ausgelegt werden. Der etwa in einem Granitsteinbruch beim Abbau entstandener Bruch, der nicht das ist, was der Betreiber des Steinbruchs hauptsächlich zu gewinnen sucht, stellt grundsätzlich Abfall dar. Die Art der Verwendung eines Stoffes ist nicht entscheidend dafür, ob dieser Stoff als Abfall einzustufen ist. Auch wenn Stoffe und Gegenstände zur wirtschaftlichen Wiederverwendung geeignet sind und einen Handelswert haben sowie gewerbsmäßig zum Zwecke der Verwertung, Rückgewinnung oder Wiederverwendung eingesammelt werden, schließt dies die Abfalleigenschaft nicht aus. Für die Einstufung als Abfall ist neben dem Kriterium, ob ein Stoff ein Produktionsrückstand ist, der Grad der Wahrscheinlichkeit der Wiederverwendung dieses Stoffes ohne vorherige Bearbeitung maßgeblich. Wenn eine Wiederverwendung nur mehr oder weniger langfristig vorstellbar ist - so wenn zB eine Wiederverwendung Lagerungstätigkeiten erfordere, die dauerhaft sein und damit eine Belastung für den Besitzer darstellen sowie möglicherweise Umweltschäden verursachen könnten -, so kann sie nicht als "gewiss" eingestuft werden und ist der fragliche Stoff grundsätzlich als Abfall anzusehen. Ob es sich bei einem Stoff um "Abfall" iSd Abfallrahmen-RL und der gefährliche Abfälle-RL handelt, ist somit anhand sämtlicher Umstände zu prüfen vergleiche Urteil EuGH 18.12.2007, C-194/05 (Kommission gegen Italienische Republik); Urteil EuGH 15.6.2000, C-418/97 und C-419/97 [Arco Chemie Nederland ua]).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.