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{'item': '2010/07/0215'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.07.2012 Geschäftszahl2010/07/0215 RechtssatzDie Beförderung von Abfällen zur Herstellung eines Versatzmaterials außerhalb des Bundesgebiets unterliegt nicht § 3 Abs 1 Z 4 (iVm § 3 Abs 1 Z 1 lit

  1. c)ALSAG 1989. § 3 Abs 1 Z 3 und -Die Beförderung von Abfällen zur Herstellung eines Versatzmaterials außerhalb des Bundesgebiets unterliegt nicht Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,) ALSAG 1989. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3 und - seit der Nov BGBl I Nr 2008/40 auch die angefügte - Z 3a ALSAG 1989 bezieht sich auf einen beitragspflichtigen Tatbestand, der in der Verwendung von Abfällen zur Herstellung eines bestimmten Stoffes (Z 3: Brennstoffprodukte; Z 3a: Roheisen bzw Produkte für die Einbringung in den Hochofen) besteht. Die übrigen Tatbestände der Z 1 bis 2 des § 3 Abs 1 ALSAG 1989 (Z 1: Einbringen von Abfällen in eine Deponie; mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung bzw mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung, Verfüllen von Geländeunebenheiten oder Errichtung von Dämmen oder der Bergversatz; Z 2 Verbrennen von Abfällen) beziehen sich nicht auf die Herstellung eines bestimmten Materials, sondern auf bestimmte Tätigkeiten. Hätte der Gesetzgeber auch für die Verwendung von Abfällen zur Herstellung von Bergversatz (Versatzmaterial) Beitragspflicht normieren wollen, hätte er dies in einer dem Wortlaut des § 3 Abs 1 Z 3 ALSAG 1989 vergleichbaren Art getan. (Hier: Die Tätigkeit, zu der die Bfin das Siebunterkorn der Shredderrestfraktion transportiert, ist nicht die nach § 3 Abs. 1 Z 1 lit
  2. c)ALSAG 1989 zur Beitragspflicht führende Tätigkeit des Bergversatzes mit Abfällen, sondern erst dessen Herstellung.) seit der Nov BGBl römisch eins Nr 2008/40 auch die angefügte - Ziffer 3 a, ALSAG 1989 bezieht sich auf einen beitragspflichtigen Tatbestand, der in der Verwendung von Abfällen zur Herstellung eines bestimmten Stoffes (Ziffer 3 :, Brennstoffprodukte; Ziffer 3 a, :, Roheisen bzw Produkte für die Einbringung in den Hochofen) besteht. Die übrigen Tatbestände der Ziffer eins bis 2 des Paragraph 3, Absatz eins, ALSAG 1989 (Ziffer eins :, Einbringen von Abfällen in eine Deponie; mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung bzw mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung, Verfüllen von Geländeunebenheiten oder Errichtung von Dämmen oder der Bergversatz; Ziffer 2, Verbrennen von Abfällen) beziehen sich nicht auf die Herstellung eines bestimmten Materials, sondern auf bestimmte Tätigkeiten. Hätte der Gesetzgeber auch für die Verwendung von Abfällen zur Herstellung von Bergversatz (Versatzmaterial) Beitragspflicht normieren wollen, hätte er dies in einer dem Wortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, ALSAG 1989 vergleichbaren Art getan. (Hier: Die Tätigkeit, zu der die Bfin das Siebunterkorn der Shredderrestfraktion transportiert, ist nicht die nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,) ALSAG 1989 zur Beitragspflicht führende Tätigkeit des Bergversatzes mit Abfällen, sondern erst dessen Herstellung.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.