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{'item': '2010/08/0003'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.03.2011 Geschäftszahl2010/08/0003 RechtssatzEin Widerruf des Altersteilzeitgeldes würde voraussetzen, dass sich die Zuerkennung "als gesetzlich nicht begründet herausstellt", was nach der Bedeutung der Worte (arg.: "herausstellt") erfordert, dass die dafür maßgeblichen Umstände bei der Zuerkennung noch nicht bekannt gewesen sind. Andernfalls würde ohne sachlichen Grund plötzlich und intensiv in das Vertrauen der Leistungsbezieher eingegriffen (vgl. - zur wortgleichen Bestimmung des § 24 Abs. 2 AlVG idF BGBl. I Nr. 71/2003 - das hg. Erkenntnis vom

  1. Juni 2006, Zl. 2006/08/0004). Anders als im Fall einer Dienstgeberkündigung (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom
  2. Jänner 2005, Zl. 2003/08/0156) war dem Arbeitsmarktservice hier im Zeitpunkt der Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes bekannt, dass das Dienstverhältnis (einverständlich) vorzeitig (schon) mit dem Zeitpunkt des Erreichens der Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung enden werde. Dass entsprechend dieser Vereinbarung die Altersteilzeitvereinbarung sodann vorzeitig endete, berechtigte die Behörde sohin nicht zu einem Widerruf (oder einer rückwirkenden Berichtigung) des Altersteilzeitgeldes. Das Altersteilzeitgeld war demnach nicht zu widerrufen, sondern - mit dem Tag der Wirksamkeit der Auflösung des Dienstverhältnisses - einzustellen. Dadurch, dass die Behörde an Stelle der gebotenen Einstellung den Widerruf ausgesprochen hat, kann der Dienstgeber aber nicht in seinen Rechten verletzt sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  3. Jänner 2005, Zl. 2003/08/0156).Ein Widerruf des Altersteilzeitgeldes würde voraussetzen, dass sich die Zuerkennung "als gesetzlich nicht begründet herausstellt", was nach der Bedeutung der Worte (arg.: "herausstellt") erfordert, dass die dafür maßgeblichen Umstände bei der Zuerkennung noch nicht bekannt gewesen sind. Andernfalls würde ohne sachlichen Grund plötzlich und intensiv in das Vertrauen der Leistungsbezieher eingegriffen vergleiche - zur wortgleichen Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 2, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, - das hg. Erkenntnis vom
  4. Juni 2006, Zl. 2006/08/0004). Anders als im Fall einer Dienstgeberkündigung vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom
  5. Jänner 2005, Zl. 2003/08/0156) war dem Arbeitsmarktservice hier im Zeitpunkt der Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes bekannt, dass das Dienstverhältnis (einverständlich) vorzeitig (schon) mit dem Zeitpunkt des Erreichens der Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung enden werde. Dass entsprechend dieser Vereinbarung die Altersteilzeitvereinbarung sodann vorzeitig endete, berechtigte die Behörde sohin nicht zu einem Widerruf (oder einer rückwirkenden Berichtigung) des Altersteilzeitgeldes. Das Altersteilzeitgeld war demnach nicht zu widerrufen, sondern - mit dem Tag der Wirksamkeit der Auflösung des Dienstverhältnisses - einzustellen. Dadurch, dass die Behörde an Stelle der gebotenen Einstellung den Widerruf ausgesprochen hat, kann der Dienstgeber aber nicht in seinen Rechten verletzt sein vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  6. Jänner 2005, Zl. 2003/08/0156).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.