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{'item': '2010/08/0009'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.10.2012 Geschäftszahl2010/08/0009 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof hat im hg. Erkenntnis vom

  1. Mai 2011, Zl. 2010/08/0219, ausgeführt, dass § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG ungeachtet der inhaltlichen und terminologischen Änderungen im Einkommensteuerrecht durch das AbgÄG 2005 unverändert auf den "Sanierungsgewinn … nach den Vorschriften des EStG 1988" verweist, d. h. nunmehr auf den Sanierungsgewinn, wie er in § 2 Abs. 2b Z 3 vierter Spiegelstrich EStG 1988 definiert wird, also u.a. mit dem Erfordernis der tatsächlichen Sanierungswirkung beim Unternehmen. Eine der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Sanierungsgewinnes iSd. EStG 1988 und des darauf verweisenden § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG ist somit weiterhin die Sanierungsfähigkeit des betreffenden Betriebes. Damit liegt keine Sanierung nach diesen Bestimmungen vor, wenn der Schulderlass gegenüber einem Unternehmen erfolgt, das sich aufgelöst hat oder sich im Stadium der Abwicklung befindet. Der Schulderlass muss geeignet sein, den Betrieb vor dem Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen. Die bloße Sanierung des Unternehmers und nicht auch des Unternehmens reicht nicht aus, um den Schulderlass der Gläubiger als Sanierungsgewinn ansehen zu können. Das Unternehmen muss durch die Sanierung als Wirtschaftsfaktor erhalten bleiben. Demgemäß bezieht der Verwaltungsgerichtshof das Tatbestandselement "zum Zwecke der Sanierung" in der Bestimmung des EStG 1988 auf das Unternehmen und nicht auf den Unternehmer (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom
  2. Mai 2011, Zl. 2010/08/0219, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat im hg. Erkenntnis vom
  3. Mai 2011, Zl. 2010/08/0219, ausgeführt, dass Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3, GSVG ungeachtet der inhaltlichen und terminologischen Änderungen im Einkommensteuerrecht durch das AbgÄG 2005 unverändert auf den "Sanierungsgewinn … nach den Vorschriften des EStG 1988" verweist, d. h. nunmehr auf den Sanierungsgewinn, wie er in Paragraph 2, Absatz 2 b, Ziffer 3, vierter Spiegelstrich EStG 1988 definiert wird, also u.a. mit dem Erfordernis der tatsächlichen Sanierungswirkung beim Unternehmen. Eine der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Sanierungsgewinnes iSd. EStG 1988 und des darauf verweisenden Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3, GSVG ist somit weiterhin die Sanierungsfähigkeit des betreffenden Betriebes. Damit liegt keine Sanierung nach diesen Bestimmungen vor, wenn der Schulderlass gegenüber einem Unternehmen erfolgt, das sich aufgelöst hat oder sich im Stadium der Abwicklung befindet. Der Schulderlass muss geeignet sein, den Betrieb vor dem Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen. Die bloße Sanierung des Unternehmers und nicht auch des Unternehmens reicht nicht aus, um den Schulderlass der Gläubiger als Sanierungsgewinn ansehen zu können. Das Unternehmen muss durch die Sanierung als Wirtschaftsfaktor erhalten bleiben. Demgemäß bezieht der Verwaltungsgerichtshof das Tatbestandselement "zum Zwecke der Sanierung" in der Bestimmung des EStG 1988 auf das Unternehmen und nicht auf den Unternehmer vergleiche auch dazu das hg. Erkenntnis vom
  4. Mai 2011, Zl. 2010/08/0219, mwN).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.