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{'item': 'AW 2010/08/0037'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.06.2010 GeschäftszahlAW 2010/08/0037 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie AW 2003/08/0046 B

  1. Februar 2004 RS 1 StammrechtssatzNichtstattgebung - Einstellung der Notstandshilfe - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dem Beschwerdeführer ausbezahlte Notstandshilfe ab
  2. Juni 2003 mangels Arbeitswilligkeit eingestellt. Die belangte Behörde hat der Sache nach zum Ausdruck gebracht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner generell nicht gegebenen Arbeitswilligkeit der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehe (vgl. § 7 Abs. 2 AlVG) und ihm die Leistung daher auf unbestimmte Zeit einzustellen sei (Näheres hiezu im vorliegenden Beschluss). Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen aus folgenden Gründen zwingende öffentliche Interessen entgegen: Dem AlVG ist das Rechtsinstitut einer vorläufigen, jederzeit widerruflichen und rückforderbaren Leistung fremd. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unmittelbar dazu führen würde, dass dem Beschwerdeführer die auf unbestimmte Zeit entzogene Notstandshilfe für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens weiter zu gewähren sei, so wäre dies kein provisorischer Bezug, sondern ein endgültiger, der nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 AlVG zurückgefordert werden könnte, wobei ein bestimmter (für den Beschwerdeführer negativer) Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens jedenfalls keinen Rückforderungsgrund darstellen würde. Damit würde aber das vom Beschwerdeführer in der Hauptsache angestrebte Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in unzulässiger Weise bereits im Provisorialverfahren vorweggenommen. Auf diese Weise könnte der Zweck eines Bescheides, wie des hier angefochtenen, systematisch unterlaufen werden.Nichtstattgebung - Einstellung der Notstandshilfe - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dem Beschwerdeführer ausbezahlte Notstandshilfe ab
  3. Juni 2003 mangels Arbeitswilligkeit eingestellt. Die belangte Behörde hat der Sache nach zum Ausdruck gebracht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner generell nicht gegebenen Arbeitswilligkeit der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehe vergleiche Paragraph 7, Absatz 2, AlVG) und ihm die Leistung daher auf unbestimmte Zeit einzustellen sei (Näheres hiezu im vorliegenden Beschluss). Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen aus folgenden Gründen zwingende öffentliche Interessen entgegen: Dem AlVG ist das Rechtsinstitut einer vorläufigen, jederzeit widerruflichen und rückforderbaren Leistung fremd. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unmittelbar dazu führen würde, dass dem Beschwerdeführer die auf unbestimmte Zeit entzogene Notstandshilfe für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens weiter zu gewähren sei, so wäre dies kein provisorischer Bezug, sondern ein endgültiger, der nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zurückgefordert werden könnte, wobei ein bestimmter (für den Beschwerdeführer negativer) Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens jedenfalls keinen Rückforderungsgrund darstellen würde. Damit würde aber das vom Beschwerdeführer in der Hauptsache angestrebte Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in unzulässiger Weise bereits im Provisorialverfahren vorweggenommen. Auf diese Weise könnte der Zweck eines Bescheides, wie des hier angefochtenen, systematisch unterlaufen werden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.