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{'item': '2010/08/0072'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.09.2012 Geschäftszahl2010/08/0072 RechtssatzDie Notwendigkeit einer Behandlung kann zwar bei der Beurteilung des Anspruchs auf die entsprechende Versicherungsleistung eine Rolle spielen (vgl. § 62 Abs. 1 B-KUVG betreffend die Krankenbehandlung; § 69 B-KUVG betreffend die Zahnbehandlung stellt hingegen nicht ausdrücklich auf die Notwendigkeit ab, die Satzung der BVA (sowohl aus 2005 als auch aus 2011) tut dies hinsichtlich der konservierenden und chirurgischen Zahnbehandlung). Insoweit obliegt die Beurteilung aber - sofern keine chefärztliche Bewilligung erforderlich ist - dem Vertragsarzt: Dieser entscheidet nicht nur in Erfüllung seiner Behandlungspflicht über die für den Patienten medizinisch gebotene Leistung, sondern bewirkt überdies die Erfüllung des von ihm selbst zu beurteilenden Leistungsanspruchs des Versicherten gegenüber dem Krankenversicherungsträger; er entscheidet damit zugleich - anstelle des Versicherungsträgers und mit bindender Wirkung für diesen - über den Versicherungsanspruch des Versicherten (vgl. die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes vom

  1. März 2000, VfSlg. 15.776, und - daran anknüpfend - vom
  2. September 2000, VfSlg. 15.907; s. auch Müller, Der Erstattungsanspruch nach Inanspruchnahme eines Wahlarztes, in:Die Notwendigkeit einer Behandlung kann zwar bei der Beurteilung des Anspruchs auf die entsprechende Versicherungsleistung eine Rolle spielen vergleiche Paragraph 62, Absatz eins, B-KUVG betreffend die Krankenbehandlung; Paragraph 69, B-KUVG betreffend die Zahnbehandlung stellt hingegen nicht ausdrücklich auf die Notwendigkeit ab, die Satzung der BVA (sowohl aus 2005 als auch aus 2011) tut dies hinsichtlich der konservierenden und chirurgischen Zahnbehandlung). Insoweit obliegt die Beurteilung aber - sofern keine chefärztliche Bewilligung erforderlich ist - dem Vertragsarzt: Dieser entscheidet nicht nur in Erfüllung seiner Behandlungspflicht über die für den Patienten medizinisch gebotene Leistung, sondern bewirkt überdies die Erfüllung des von ihm selbst zu beurteilenden Leistungsanspruchs des Versicherten gegenüber dem Krankenversicherungsträger; er entscheidet damit zugleich - anstelle des Versicherungsträgers und mit bindender Wirkung für diesen - über den Versicherungsanspruch des Versicherten vergleiche die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes vom
  3. März 2000, VfSlg. 15.776, und - daran anknüpfend - vom
  4. September 2000, VfSlg. 15.907; s. auch Müller, Der Erstattungsanspruch nach Inanspruchnahme eines Wahlarztes, in: Schwarz u.a. (Hrsg), Festschrift für Josef Cerny

(2001)533 (545 f)). Der Versicherungsträger kann in einem solchen Fall gegenüber dem Versicherten nicht mit dem Argument der mangelnden Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit den Leistungsanspruch verneinen, sondern ist darauf verwiesen, den entstandenen Honoraraufwand - nach Maßgabe der einzel- und gesamtvertraglichen Regelungen - allenfalls vom Vertragsarzt zurückzufordern. Die Rückforderung bleibt jedoch ohne Auswirkung auf den Behandlungsbeitrag, der vom Versicherten dafür zu leisten ist, dass er eine bestimmte Versicherungsleistung (als Sachleistung) in Anspruch genommen hat, unabhängig davon, ob es im Verhältnis zwischen dem Versicherungsträger und dem Vertragsarzt zu einer Rückabwicklung der Honorarzahlung kommt oder nicht.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.