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{'item': '2010/08/0085'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.09.2012 Geschäftszahl2010/08/0085 RechtssatzBezogen auf die österreichische Rechtsordnung führen rechtsstaatliche Überlegungen zu dem Ergebnis, dass eine Bindung der Behörden an eine vom zuständigen österreichischen Sozialversicherungsträger ausgestellte Bescheinigung E 101 nicht angenommen werden kann. Auf die Ausstellung einer solchen Bescheinigung besteht zwar nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Rechtsanspruch, weshalb ein darauf gerichteter Antrag mit Bescheid abzuweisen ist, wenn die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (Hinweis: E

  1. Mai 2001, 95/08/0279; s. auch E
  2. November 2008, 2006/08/0346, VwSlg 17577 A/2008). Die Bescheinigung selbst wird aber nicht in Form eines Bescheides ausgestellt und ist folglich nicht im verfassungsrechtlich vorgezeichneten Rechtsschutzsystem bekämpfbar. Wird daher eine Bescheinigung E 101 ausgestellt - wofür nicht notwendigerweise ein Antrag erforderlich ist, wie schon der Wortlaut des Art. 12a Abs. 2 VO 574/72 zeigt -, so muss eine davon rechtlich betroffene Partei die Möglichkeit haben, über die der Bescheinigung zugrunde liegenden Fragen eine letztlich von den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts überprüfbare Entscheidung zu erwirken (Hinweis: E
  3. Oktober 2005, 2003/08/0195, wonach die bescheidmäßige Erledigung gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG (dort: iVm § 129 B-KUVG) verlangt werden kann). Eine Bindung der österreichischen Behörden an die von einem österreichischen Sozialversicherungsträger ohne Erlassung eines Bescheides ausgestellte Bescheinigung E 101 widerspräche dagegen dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. zur Notwendigkeit, über Entscheidungen mit erheblichen Rechtswirkungen für den einzelnen einen im verfassungsrechtlichen Rechtsschutzsystem bekämpfbaren Verwaltungsakt zu erlangen, etwa Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht5

(2009)56).Bezogen auf die österreichische Rechtsordnung führen rechtsstaatliche Überlegungen zu dem Ergebnis, dass eine Bindung der Behörden an eine vom zuständigen österreichischen Sozialversicherungsträger ausgestellte Bescheinigung E 101 nicht angenommen werden kann. Auf die Ausstellung einer solchen Bescheinigung besteht zwar nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Rechtsanspruch, weshalb ein darauf gerichteter Antrag mit Bescheid abzuweisen ist, wenn die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (Hinweis: E
  1. Mai 2001, 95/08/0279; s. auch E
  2. November 2008, 2006/08/0346, VwSlg 17577 A/2008). Die Bescheinigung selbst wird aber nicht in Form eines Bescheides ausgestellt und ist folglich nicht im verfassungsrechtlich vorgezeichneten Rechtsschutzsystem bekämpfbar. Wird daher eine Bescheinigung E 101 ausgestellt - wofür nicht notwendigerweise ein Antrag erforderlich ist, wie schon der Wortlaut des Artikel 12 a, Absatz 2, VO 574/72 zeigt -, so muss eine davon rechtlich betroffene Partei die Möglichkeit haben, über die der Bescheinigung zugrunde liegenden Fragen eine letztlich von den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts überprüfbare Entscheidung zu erwirken (Hinweis: E
  3. Oktober 2005, 2003/08/0195, wonach die bescheidmäßige Erledigung gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG (dort: in Verbindung mit Paragraph 129, B-KUVG) verlangt werden kann). Eine Bindung der österreichischen Behörden an die von einem österreichischen Sozialversicherungsträger ohne Erlassung eines Bescheides ausgestellte Bescheinigung E 101 widerspräche dagegen dem Rechtsstaatsprinzip vergleiche zur Notwendigkeit, über Entscheidungen mit erheblichen Rechtswirkungen für den einzelnen einen im verfassungsrechtlichen Rechtsschutzsystem bekämpfbaren Verwaltungsakt zu erlangen, etwa Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht5
(2009)56).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.