RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.07.2012 Geschäftszahl2010/08/0088 RechtssatzHinsichtlich welcher "maßgebenden Tatsachen" iSd § 25 Abs. 1 AlVG eine Meldepflicht zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht (vgl. demgegenüber die in § 50 Abs. 1 AlVG geregelten Meldepflichten derjenigen, die bereits eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beziehen, betreffend eine maßgebende "Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse"), ergibt sich in erster Linie aus dem bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformular, fallbezogen aus der dort gestellten Frage "Ich stehe derzeit in Beschäftigung. ...". Der Wortlaut dieser Frage lässt - insbesondere im Zusammenhalt mit der beigefügten Konkretisierung "wenn ja, Art der Tätigkeit ..." - für eine durchschnittliche Notstandshilfebezieherin aber nicht erkennen, dass unter einem mit einer Tätigkeit verbundenen "in Beschäftigung Stehen", auch der Bestand eines karenzierten Dienstverhältnis zu verstehen wäre. Auch bei nicht oberflächlicher Betrachtung lässt die im Antragsformular gewählte Diktion in erster Linie an ein laufendes, mit gegenseitigen Leistungspflichten verbundenes Dienstverhältnis denken. Hingegen sind bei einem karenzierten Dienstverhältnis weder Tätigkeiten zu verrichten noch steht ein Entgelt zu. Ein durchschnittlicher Notstandshilfebezieher kann daher ohne Vorliegen besonderer Umstände nicht erkennen, dass eine Verneinung der Frage nach einem "in Beschäftigung Stehen" als (objektiv) unrichtige Angabe zu werten ist, wenn er zwar nicht "in Beschäftigung (gemeint als Tätigkeit) steht", jedoch das "Dienstverhältnis, in dem er steht" bzw. das besteht, karenziert ist.Hinsichtlich welcher "maßgebenden Tatsachen" iSd Paragraph 25, Absatz eins, AlVG eine Meldepflicht zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht vergleiche demgegenüber die in Paragraph 50, Absatz eins, AlVG geregelten Meldepflichten derjenigen, die bereits eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beziehen, betreffend eine maßgebende "Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse"), ergibt sich in erster Linie aus dem bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformular, fallbezogen aus der dort gestellten Frage "Ich stehe derzeit in Beschäftigung. ...". Der Wortlaut dieser Frage lässt - insbesondere im Zusammenhalt mit der beigefügten Konkretisierung "wenn ja, Art der Tätigkeit ..." - für eine durchschnittliche Notstandshilfebezieherin aber nicht erkennen, dass unter einem mit einer Tätigkeit verbundenen "in Beschäftigung Stehen", auch der Bestand eines karenzierten Dienstverhältnis zu verstehen wäre. Auch bei nicht oberflächlicher Betrachtung lässt die im Antragsformular gewählte Diktion in erster Linie an ein laufendes, mit gegenseitigen Leistungspflichten verbundenes Dienstverhältnis denken. Hingegen sind bei einem karenzierten Dienstverhältnis weder Tätigkeiten zu verrichten noch steht ein Entgelt zu. Ein durchschnittlicher Notstandshilfebezieher kann daher ohne Vorliegen besonderer Umstände nicht erkennen, dass eine Verneinung der Frage nach einem "in Beschäftigung Stehen" als (objektiv) unrichtige Angabe zu werten ist, wenn er zwar nicht "in Beschäftigung (gemeint als Tätigkeit) steht", jedoch das "Dienstverhältnis, in dem er steht" bzw. das besteht, karenziert ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.