RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.11.2010 Geschäftszahl2010/08/0148 RechtssatzDie Voraussetzung eines größeren fachlichen und räumlichen Wirkungsbereiches wurde vom Gesetzgeber des Arbeitsverfassungsgesetzes aus dem Kollektivvertragsgesetz 1947 (§ 3 Abs. 1 Z 2 lit. b) entnommen. Die Materialien zum Arbeitsverfassungsgesetz lassen erkennen, dass man mit der entsprechenden Regelung die Absicht verfolgen wollte, unbedeutende Splittergruppen von der Kollektivvertragsfähigkeit auszuschließen (vgl. dazu 285 BlgNR
- GP, 11, und Strasser in Strasser/Jabornegg/Resch, Kommentar zum Arbeitsverfassungsgesetz, Wien 2002, § 4 Rz 20). Weder dem Gesetzestext noch den zitierten Materialien ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber für die Erfüllung des § 4 Abs. 2 Z 2 ArbVG verlangt, die entsprechende Berufsvereinigung müsse eine "umfassende" Organisation der Angehörigen eines bestimmten Berufs- oder Wirtschaftszweiges darstellen. Im Gegenteil, gerade durch die Verwendung des Begriffes "größerer Wirkungsbereich" wird durchaus ein entsprechender Spielraum eröffnet. Die Kollektivvertragsfähigkeit soll auch Organisationen zukommen, die nach anderen Kriterien als dem der vollständigen Zusammenfassung aller Angehörigen eines bestimmten Wirtschaftszweiges aufgebaut sind (Hinweis: E
- Mai 1990, 89/01/0424). Die Zulässigkeit einer bestimmten fachlichen Ausrichtung hängt jedoch davon ab, ob eine ausreichend große Gruppe von Arbeitgebern (bzw. Arbeitnehmern) gebildet werden kann, die sich von anderen Arbeitgebern (bzw. Arbeitnehmern) so hinreichend unterscheidet, dass eine "fachliche" Unterscheidung gerechtfertigt ist. Dies ebenfalls vor dem Hintergrund, eine zu weitgehende Aufsplitterung der in der Kollektivvertragsfähigkeit enthaltenen Rechtssetzungsbefugnis hintanzuhalten.Die Voraussetzung eines größeren fachlichen und räumlichen Wirkungsbereiches wurde vom Gesetzgeber des Arbeitsverfassungsgesetzes aus dem Kollektivvertragsgesetz 1947 (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,) entnommen. Die Materialien zum Arbeitsverfassungsgesetz lassen erkennen, dass man mit der entsprechenden Regelung die Absicht verfolgen wollte, unbedeutende Splittergruppen von der Kollektivvertragsfähigkeit auszuschließen vergleiche dazu 285 BlgNR
- GP, 11, und Strasser in Strasser/Jabornegg/Resch, Kommentar zum Arbeitsverfassungsgesetz, Wien 2002, Paragraph 4, Rz 20). Weder dem Gesetzestext noch den zitierten Materialien ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber für die Erfüllung des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, ArbVG verlangt, die entsprechende Berufsvereinigung müsse eine "umfassende" Organisation der Angehörigen eines bestimmten Berufs- oder Wirtschaftszweiges darstellen. Im Gegenteil, gerade durch die Verwendung des Begriffes "größerer Wirkungsbereich" wird durchaus ein entsprechender Spielraum eröffnet. Die Kollektivvertragsfähigkeit soll auch Organisationen zukommen, die nach anderen Kriterien als dem der vollständigen Zusammenfassung aller Angehörigen eines bestimmten Wirtschaftszweiges aufgebaut sind (Hinweis: E
- Mai 1990, 89/01/0424). Die Zulässigkeit einer bestimmten fachlichen Ausrichtung hängt jedoch davon ab, ob eine ausreichend große Gruppe von Arbeitgebern (bzw. Arbeitnehmern) gebildet werden kann, die sich von anderen Arbeitgebern (bzw. Arbeitnehmern) so hinreichend unterscheidet, dass eine "fachliche" Unterscheidung gerechtfertigt ist. Dies ebenfalls vor dem Hintergrund, eine zu weitgehende Aufsplitterung der in der Kollektivvertragsfähigkeit enthaltenen Rechtssetzungsbefugnis hintanzuhalten.