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{'item': '2010/08/0163'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.03.2013 Geschäftszahl2010/08/0163 RechtssatzNach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes richtet sich die Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenzen übersteigende Einkünfte der im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, besteht nach dieser Bestimmung Versicherungspflicht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits die Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist. Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht (mehr) zu prüfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. November 2012, Zl. 2010/08/0215, mwN; zu einer Überprüfung der Qualifikation der Einkunftsart - nach der allerdings erst ab
  2. Jänner 2014 (§ 323 Abs. 37 BAO) anwendbaren Rechtslage - vgl. § 293a BAO idF BGBl. I Nr. 14/2013 und hiezu die Erläuterungen 2007 BlgNR
  3. GP, 21). Voraussetzung für die Pflichtversicherung ist sohin, dass im zu beurteilenden Zeitraum eine betriebliche Tätigkeit (noch) vorliegt (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom
  4. November 2012, Zl. 2010/08/0215, mwN), und damit auch, dass eine betriebliche Tätigkeit überhaupt aufgenommen wurde.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes richtet sich die Versicherungspflicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenzen übersteigende Einkünfte der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG genannten Art hervorgehen, besteht nach dieser Bestimmung Versicherungspflicht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits die Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist. Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht (mehr) zu prüfen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  5. November 2012, Zl. 2010/08/0215, mwN; zu einer Überprüfung der Qualifikation der Einkunftsart - nach der allerdings erst ab
  6. Jänner 2014 (Paragraph 323, Absatz 37, BAO) anwendbaren Rechtslage - vergleiche Paragraph 293 a, BAO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013, und hiezu die Erläuterungen 2007 BlgNR
  7. GP, 21). Voraussetzung für die Pflichtversicherung ist sohin, dass im zu beurteilenden Zeitraum eine betriebliche Tätigkeit (noch) vorliegt vergleiche neuerlich das hg. Erkenntnis vom
  8. November 2012, Zl. 2010/08/0215, mwN), und damit auch, dass eine betriebliche Tätigkeit überhaupt aufgenommen wurde.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.