RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.11.2011 Geschäftszahl2010/08/0203 RechtssatzDie Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende zumutbare Beschäftigung anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung und erfordert auch, dass der Arbeitslose für das Arbeitsmarktservice grundsätzlich jederzeit erreichbar ist (Hinweis: E
- Februar 2005, 2003/08/0039, VwSlg 16546 A/2005). Eine arbeitslose Person hat zur Erlangung eines angebotenen Arbeitsplatzes unverzüglich zu handeln. Dass nach den Umständen auch umgehende Bemühungen der arbeitslosen Person erforderlich sind, beinhaltet zwar nicht, dass auch ohne weitere Vorankündigung eine "Einweisung" in ein Arbeitsverhältnis von einer Minute auf die andere vorgenommen werden dürfte. Das Gesetz ermächtigt die regionale Geschäftsstelle nicht, ohne Mitwirkung der arbeitslosen Person einen bestimmten Arbeitsbeginn festzusetzen, auf den sich die betreffende Person weder der Sache nach entsprechend vorbereiten noch einrichten kann (Hinweis: E VwSlg 16546 A/2005). Ein solcher Sachverhalt liegt hier aber nicht vor, zumal dem Arbeitslosen beim Vorstellungsgespräch am Mittwoch, dem
- Mai 2010 angeboten wurde, am Freitag, dem
- Mai 2010 das Beschäftigungsverhältnis aufzunehmen. Dabei handelte es sich aber um keine Einweisung in ein Arbeitsverhältnis "von einer Minute auf die andere". Dem Arbeitslosen wäre es vielmehr zumutbar gewesen, sich auf diesen Arbeitsbeginn entsprechend vorzubereiten und einzurichten (Hinweis: E
- Oktober 2010, 2008/08/0191).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende zumutbare Beschäftigung anzunehmen, deren Verletzung gemäß Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung und erfordert auch, dass der Arbeitslose für das Arbeitsmarktservice grundsätzlich jederzeit erreichbar ist (Hinweis: E
- Februar 2005, 2003/08/0039, VwSlg 16546 A/2005). Eine arbeitslose Person hat zur Erlangung eines angebotenen Arbeitsplatzes unverzüglich zu handeln. Dass nach den Umständen auch umgehende Bemühungen der arbeitslosen Person erforderlich sind, beinhaltet zwar nicht, dass auch ohne weitere Vorankündigung eine "Einweisung" in ein Arbeitsverhältnis von einer Minute auf die andere vorgenommen werden dürfte. Das Gesetz ermächtigt die regionale Geschäftsstelle nicht, ohne Mitwirkung der arbeitslosen Person einen bestimmten Arbeitsbeginn festzusetzen, auf den sich die betreffende Person weder der Sache nach entsprechend vorbereiten noch einrichten kann (Hinweis: E VwSlg 16546 A/2005). Ein solcher Sachverhalt liegt hier aber nicht vor, zumal dem Arbeitslosen beim Vorstellungsgespräch am Mittwoch, dem
- Mai 2010 angeboten wurde, am Freitag, dem
- Mai 2010 das Beschäftigungsverhältnis aufzunehmen. Dabei handelte es sich aber um keine Einweisung in ein Arbeitsverhältnis "von einer Minute auf die andere". Dem Arbeitslosen wäre es vielmehr zumutbar gewesen, sich auf diesen Arbeitsbeginn entsprechend vorzubereiten und einzurichten (Hinweis: E
- Oktober 2010, 2008/08/0191).