RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.05.2013 Geschäftszahl2010/08/0208 RechtssatzVerspachtelungsarbeiten sind Arbeiten, die sowohl von Malern und Anstreichern wie auch von Stuckateuren und Trockenausbauern, darüber hinaus aber auch - wie sich aus dem Sachverhalt ergibt: Gewerbebefugnis "Verspachteln von Decken und Wänden" - von ausschließlich auf Verspachtelungsarbeiten spezialisierten Unternehmen ausgeübt werden können. Verspachtelungsarbeiten sind sohin Tätigkeiten, die - jedenfalls auch - in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach § 2 Abs. 1 lit. a bis f BUAG (hier: Stuckateure und Trockenausbauer) fallen. Nach dem - ebenfalls Stuckateure und Trockenausbauer betreffenden - Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 2000, Zl. 97/08/0461, werden auch solche Betriebe als Spezialbetriebe im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. g BUAG erfasst, in denen im Rahmen (dort:) eines Tischler- oder Schlossergewerbes der Trockenausbau ausgeübt wird. Es kommt also nicht darauf an, ob die in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach § 2 Abs. 1 lit. a bis f BUAG fallenden Tätigkeiten - wie im vorliegenden Fall gegeben - auch in den Tätigkeitsbereich von anderen Betrieben (hier: Maler und Anstreicher) fallen (vgl. nunmehr § 2 Abs. 1 lit. g BUAG idF BGBl. I Nr. 51/2011 und hiezu die Erläuterungen 1221 BlgNR
- GP, 4 f;Gewerbebefugnis "Verspachteln von Decken und Wänden" - von ausschließlich auf Verspachtelungsarbeiten spezialisierten Unternehmen ausgeübt werden können. Verspachtelungsarbeiten sind sohin Tätigkeiten, die - jedenfalls auch - in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis f BUAG (hier: Stuckateure und Trockenausbauer) fallen. Nach dem - ebenfalls Stuckateure und Trockenausbauer betreffenden - Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 2000, Zl. 97/08/0461, werden auch solche Betriebe als Spezialbetriebe im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera g, BUAG erfasst, in denen im Rahmen (dort:) eines Tischler- oder Schlossergewerbes der Trockenausbau ausgeübt wird. Es kommt also nicht darauf an, ob die in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis f BUAG fallenden Tätigkeiten - wie im vorliegenden Fall gegeben - auch in den Tätigkeitsbereich von anderen Betrieben (hier: Maler und Anstreicher) fallen vergleiche nunmehr Paragraph 2, Absatz eins, Litera g, BUAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2011, und hiezu die Erläuterungen 1221 BlgNR
- GP, 4 f; ob insoweit - entsprechend den Ausführungen in den Erläuterungen - Verspachtelungsarbeiten in Zusammenhang mit Malerarbeiten nicht zur Anwendbarkeit des BUAG führen würden, kann hier offen bleiben; anzumerken ist aber, dass es für einen Mischbetrieb - anders als nach der Rechtslage vor der Novelle BGBl. Nr. 393/1976; vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 1996, Zl. 94/08/0167, mwN - nicht darauf ankommt, welche Tätigkeit im Betrieb "primär" ausgeübt wird).anzumerken ist aber, dass es für einen Mischbetrieb - anders als nach der Rechtslage vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1976,; vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 1996, Zl. 94/08/0167, mwN - nicht darauf ankommt, welche Tätigkeit im Betrieb "primär" ausgeübt wird).