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{'item': '2010/08/0208'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.05.2013 Geschäftszahl2010/08/0208 RechtssatzVerspachtelungsarbeiten sind Arbeiten, die sowohl von Malern und Anstreichern wie auch von Stuckateuren und Trockenausbauern, darüber hinaus aber auch - wie sich aus dem Sachverhalt ergibt: Gewerbebefugnis "Verspachteln von Decken und Wänden" - von ausschließlich auf Verspachtelungsarbeiten spezialisierten Unternehmen ausgeübt werden können. Verspachtelungsarbeiten sind sohin Tätigkeiten, die - jedenfalls auch - in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach § 2 Abs. 1 lit. a bis f BUAG (hier: Stuckateure und Trockenausbauer) fallen. Nach dem - ebenfalls Stuckateure und Trockenausbauer betreffenden - Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. September 2000, Zl. 97/08/0461, werden auch solche Betriebe als Spezialbetriebe im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. g BUAG erfasst, in denen im Rahmen (dort:) eines Tischler- oder Schlossergewerbes der Trockenausbau ausgeübt wird. Es kommt also nicht darauf an, ob die in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach § 2 Abs. 1 lit. a bis f BUAG fallenden Tätigkeiten - wie im vorliegenden Fall gegeben - auch in den Tätigkeitsbereich von anderen Betrieben (hier: Maler und Anstreicher) fallen (vgl. nunmehr § 2 Abs. 1 lit. g BUAG idF BGBl. I Nr. 51/2011 und hiezu die Erläuterungen 1221 BlgNR
  2. GP, 4 f;Gewerbebefugnis "Verspachteln von Decken und Wänden" - von ausschließlich auf Verspachtelungsarbeiten spezialisierten Unternehmen ausgeübt werden können. Verspachtelungsarbeiten sind sohin Tätigkeiten, die - jedenfalls auch - in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis f BUAG (hier: Stuckateure und Trockenausbauer) fallen. Nach dem - ebenfalls Stuckateure und Trockenausbauer betreffenden - Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  3. September 2000, Zl. 97/08/0461, werden auch solche Betriebe als Spezialbetriebe im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera g, BUAG erfasst, in denen im Rahmen (dort:) eines Tischler- oder Schlossergewerbes der Trockenausbau ausgeübt wird. Es kommt also nicht darauf an, ob die in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis f BUAG fallenden Tätigkeiten - wie im vorliegenden Fall gegeben - auch in den Tätigkeitsbereich von anderen Betrieben (hier: Maler und Anstreicher) fallen vergleiche nunmehr Paragraph 2, Absatz eins, Litera g, BUAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2011, und hiezu die Erläuterungen 1221 BlgNR
  4. GP, 4 f; ob insoweit - entsprechend den Ausführungen in den Erläuterungen - Verspachtelungsarbeiten in Zusammenhang mit Malerarbeiten nicht zur Anwendbarkeit des BUAG führen würden, kann hier offen bleiben; anzumerken ist aber, dass es für einen Mischbetrieb - anders als nach der Rechtslage vor der Novelle BGBl. Nr. 393/1976; vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom
  5. Oktober 1996, Zl. 94/08/0167, mwN - nicht darauf ankommt, welche Tätigkeit im Betrieb "primär" ausgeübt wird).anzumerken ist aber, dass es für einen Mischbetrieb - anders als nach der Rechtslage vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1976,; vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom
  6. Oktober 1996, Zl. 94/08/0167, mwN - nicht darauf ankommt, welche Tätigkeit im Betrieb "primär" ausgeübt wird).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.