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{'item': '2010/08/0213'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.02.2011 Geschäftszahl2010/08/0213 RechtssatzFür die Frage, ob eine Pension

dem ASVG "auf Grund" eines Dienstverhältnisses (Tätigkeit, Arbeitsverhältnis)

§ 1Abs. 1 Z 18 B-KUVG bezogen wird, ist zu prüfen, ob die daraus abgeleiteten Versicherungszeiten i

Sd § 251a ASVG überwiegen. Demnach ist bei Mehrfachversicherung (auf welche der Ausschussbericht 1561 BlgNR 20. GP, 34, verweist; diese liegt bei sich zeitlich deckenden Versicherungsmonaten vor) von der Reihenfolge des § 251a Abs. 4 lit. b ASVG auszugehen (wonach also eine Pensionsversicherung

dem ASVG andere Pensionsversicherungen betreffend die Zählung der Versicherungsmonate in § 251a Abs. 3 verdrängt). Bei einer Wanderversicherung (bei zeitlich aufeinander folgenden Versicherungsmonaten aus verschiedenen Pensionsversicherungen) kommt es auf die größere Zahl von Versicherungsmonaten in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag, bei gleicher Zahl auf den letzten Versicherungsmonat an. Im zu beurteilenden Fall liegt zwar keine Wanderversicherung in diesem Sinn vor, da der Dienstnehmer aus sämtlichen Beschäftigungen jeweils Versicherungsmonate in der Pensionsversicherung

dem ASVG erworben hat. Entsprechend § 251a Abs. 3 ASVG ist aber nur dann von einer Pension

dem ASVG "auf Grund" eines oder auch mehrerer Dienstverhältnisse (Tätigkeiten, Arbeitsverhältnisse)

§ 1Abs.

1 Z 18 B-KUVG auszugehen, wenn dieses (bei mehreren diese insgesamt) die größte Zahl von Versicherungsmonaten in der Pensionsversicherung

dem ASVG in den letzten 15 Jahren begründet hat. Da der Dienstnehmer innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag eine größere Zahl an Versicherungsmonaten aus anderen Beschäftigungen erzielte als aus Dienstverhältnissen (Tätigkeiten, Arbeitsverhältnissen)

§ 1Abs.

1 Z 18 B-KUVG, liegt keine Pension

dem ASVG auf Grund dieser Dienstverhältnisse (Tätigkeiten, Arbeitsverhältnisse)

§ 1Abs.

1 Z 18 B-KUVG vor.Für die Frage, ob eine Pension

dem ASVG "auf Grund" eines Dienstverhältnisses (Tätigkeit, Arbeitsverhältnis)

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 18, B-KUVG bezogen wird, ist zu prüfen, ob die daraus abgeleiteten Versicherungszeiten iSd Paragraph 251 a, ASVG überwiegen. Demnach ist bei Mehrfachversicherung (auf welche der Ausschussbericht 1561 BlgNR 20. GP, 34, verweist; diese liegt bei sich zeitlich deckenden Versicherungsmonaten vor) von der Reihenfolge des Paragraph 251 a, Absatz 4, Litera b, ASVG auszugehen (wonach also eine Pensionsversicherung

dem ASVG andere Pensionsversicherungen betreffend die Zählung der Versicherungsmonate in Paragraph 251 a, Absatz 3, verdrängt). Bei einer Wanderversicherung (bei zeitlich aufeinander folgenden Versicherungsmonaten aus verschiedenen Pensionsversicherungen) kommt es auf die größere Zahl von Versicherungsmonaten in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag, bei gleicher Zahl auf den letzten Versicherungsmonat an. Im zu beurteilenden Fall liegt zwar keine Wanderversicherung in diesem Sinn vor, da der Dienstnehmer aus sämtlichen Beschäftigungen jeweils Versicherungsmonate in der Pensionsversicherung

dem ASVG erworben hat. Entsprechend Paragraph 251 a, Absatz 3, ASVG ist aber nur dann von einer Pension

dem ASVG "auf Grund" eines oder auch mehrerer Dienstverhältnisse (Tätigkeiten, Arbeitsverhältnisse)

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 18, B-KUVG auszugehen, wenn dieses (bei mehreren diese insgesamt) die größte Zahl von Versicherungsmonaten in der Pensionsversicherung

dem ASVG in den letzten 15 Jahren begründet hat. Da der Dienstnehmer innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag eine größere Zahl an Versicherungsmonaten aus anderen Beschäftigungen erzielte als aus Dienstverhältnissen (Tätigkeiten, Arbeitsverhältnissen)

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 18, B-KUVG, liegt keine Pension

dem ASVG auf Grund dieser Dienstverhältnisse (Tätigkeiten, Arbeitsverhältnisse)

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 18, B-KUVG vor.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.