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{'item': '2010/08/0240'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.12.2012 Geschäftszahl2010/08/0240 RechtssatzBei (Gesellschafter-)Geschäftsführern einer GmbH ist zu beachten, dass das kraft Gesetzes bestehende organschaftliche Weisungsrecht der Generalversammlung nach § 20 Abs. 1 GmbHG nicht notwendig auch die Erteilung persönlicher Weisungen - also von Weisungen in den für die persönliche Abhängigkeit maßgebenden Belangen - umfasst, wenngleich die Möglichkeit einer vertraglichen Einordnung in die Gesellschaft in persönlicher Abhängigkeit von ihr durch schuldrechtliche Vereinbarung im Innenverhältnis nicht ausgeschlossen ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom

  1. März 1993, Zl. 92/08/0084, vom
  2. Mai 1993, Zl. 90/08/0087, vom
  3. Dezember 2006, Zl. 2004/08/0041, und vom
  4. November 2007, Zl. 2005/08/0051, mwN; vgl. auch das hg. Erkenntnis vom
  5. Juli 1998, Zl. 97/13/0169, wonach die Bindung des Geschäftsführers an den Gesellschaftsvertrag und die Gesellschafterbeschlüsse bloß eine sachliche Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers herstellt, die sich lediglich auf den Erfolg der Arbeitsleistung der Geschäftsführung bezieht und von einer sich in persönlicher Abhängigkeit äußernden, durch weitgehende Unterordnung gekennzeichnete Weisungsgebundenheit zu unterscheiden ist, sowie die hg. Erkenntnisse vom
  6. Juni 2006, Zl. 2002/13/0175, und vom
  7. Juni 2008, Zl. 2008/15/0090, wonach es für die Frage des Vorliegens eines Dienstverhältnisses im Sinn des § 47 Abs. 2 EStG 1988 auf das schuldrechtliche Verhältnis zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft ankommt). Allein die in dem zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer abgeschlossenen Anstellungsvertrag enthaltene Verpflichtung, für die "fristgerechte Erledigung" übernommener Aufträge zu sorgen, impliziert noch kein persönliches Weisungsrecht, sondern bezieht sich im gegebenen Zusammenhang auf ein Element des Erfolges der - vom Geschäftsführer umfangmäßig selbst zu bestimmenden - Arbeit.Bei (Gesellschafter-)Geschäftsführern einer GmbH ist zu beachten, dass das kraft Gesetzes bestehende organschaftliche Weisungsrecht der Generalversammlung nach Paragraph 20, Absatz eins, GmbHG nicht notwendig auch die Erteilung persönlicher Weisungen - also von Weisungen in den für die persönliche Abhängigkeit maßgebenden Belangen - umfasst, wenngleich die Möglichkeit einer vertraglichen Einordnung in die Gesellschaft in persönlicher Abhängigkeit von ihr durch schuldrechtliche Vereinbarung im Innenverhältnis nicht ausgeschlossen ist vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom
  8. März 1993, Zl. 92/08/0084, vom
  9. Mai 1993, Zl. 90/08/0087, vom
  10. Dezember 2006, Zl. 2004/08/0041, und vom
  11. November 2007, Zl. 2005/08/0051, mwN; vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom
  12. Juli 1998, Zl. 97/13/0169, wonach die Bindung des Geschäftsführers an den Gesellschaftsvertrag und die Gesellschafterbeschlüsse bloß eine sachliche Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers herstellt, die sich lediglich auf den Erfolg der Arbeitsleistung der Geschäftsführung bezieht und von einer sich in persönlicher Abhängigkeit äußernden, durch weitgehende Unterordnung gekennzeichnete Weisungsgebundenheit zu unterscheiden ist, sowie die hg. Erkenntnisse vom
  13. Juni 2006, Zl. 2002/13/0175, und vom
  14. Juni 2008, Zl. 2008/15/0090, wonach es für die Frage des Vorliegens eines Dienstverhältnisses im Sinn des Paragraph 47, Absatz 2, EStG 1988 auf das schuldrechtliche Verhältnis zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft ankommt). Allein die in dem zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer abgeschlossenen Anstellungsvertrag enthaltene Verpflichtung, für die "fristgerechte Erledigung" übernommener Aufträge zu sorgen, impliziert noch kein persönliches Weisungsrecht, sondern bezieht sich im gegebenen Zusammenhang auf ein Element des Erfolges der - vom Geschäftsführer umfangmäßig selbst zu bestimmenden - Arbeit.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.