RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.10.2012 Geschäftszahl2010/08/0256 RechtssatzDie Hausbetreuungspersonen gehören vom Typus her zu jenen Beschäftigten, die ihre Tätigkeit disloziert, d.h. in Abwesenheit des Dienstgebers oder des von ihm Beauftragten außerhalb einer Betriebsorganismus ausüben, weshalb - abgesehen von der hier mit der Tätigkeit zusammenhängenden und daher als Unterscheidungsmerkmal nicht signifikanten Ortsgebundenheit - sich die Frage der Weisungsgebundenheit im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten anders stellt als bei Eingliederung in eine Betriebsorganisation, die in der Regel bedeuten würde, dass der Dienstnehmer den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit nicht jederzeit selbst regeln oder ändern kann (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
- Dezember 1992, Zl. 91/08/0077, vom
- Jänner 1995, Zl. 93/08/0092, und vom
- April 2011, Zl. 2009/08/0123) und wo ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis weniger durch die ausdrückliche Erteilung von persönlichen Weisungen, als vielmehr durch die "stille Autorität" des Arbeitgebers indiziert wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Februar 2003, Zl. 99/08/0054). Umstände, wie sie z.B. bei Außendienstmitarbeitern und Vertretern für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung sprechen würden, wie die Führung von Aufzeichnungen über Zeit und Ort der jeweiligen Tätigkeit, Berichtspflichten, die Verpflichtung, zeitlich vorgegebene Koordinations- und Informationstermine im Unternehmen wahrzunehmen, Konkurrenzverbote oder die Gewährung von Spesenersatz kommen im Großen und Ganzen bei derartigen Reinigungs- und Aufsichtstätigkeiten nur zum Teil in Betracht.Die Hausbetreuungspersonen gehören vom Typus her zu jenen Beschäftigten, die ihre Tätigkeit disloziert, d.h. in Abwesenheit des Dienstgebers oder des von ihm Beauftragten außerhalb einer Betriebsorganismus ausüben, weshalb - abgesehen von der hier mit der Tätigkeit zusammenhängenden und daher als Unterscheidungsmerkmal nicht signifikanten Ortsgebundenheit - sich die Frage der Weisungsgebundenheit im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten anders stellt als bei Eingliederung in eine Betriebsorganisation, die in der Regel bedeuten würde, dass der Dienstnehmer den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit nicht jederzeit selbst regeln oder ändern kann vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
- Dezember 1992, Zl. 91/08/0077, vom
- Jänner 1995, Zl. 93/08/0092, und vom
- April 2011, Zl. 2009/08/0123) und wo ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis weniger durch die ausdrückliche Erteilung von persönlichen Weisungen, als vielmehr durch die "stille Autorität" des Arbeitgebers indiziert wird vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Februar 2003, Zl. 99/08/0054). Umstände, wie sie z.B. bei Außendienstmitarbeitern und Vertretern für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung sprechen würden, wie die Führung von Aufzeichnungen über Zeit und Ort der jeweiligen Tätigkeit, Berichtspflichten, die Verpflichtung, zeitlich vorgegebene Koordinations- und Informationstermine im Unternehmen wahrzunehmen, Konkurrenzverbote oder die Gewährung von Spesenersatz kommen im Großen und Ganzen bei derartigen Reinigungs- und Aufsichtstätigkeiten nur zum Teil in Betracht.