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{'item': '2010/09/0123'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.02.2011 Geschäftszahl2010/09/0123 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2007/09/0199 E

  1. November 2010 RS 2 (hier die beiden ersten Sätze) StammrechtssatzIn einem Fall, in welchem die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nur bei Vorliegen einer der Fälle der Z. 1 bis 6 des § 4 Abs. 6 AuslBG, insbesondere auch gemäß § 4 Abs. 6 Z. 4 iVm § 2 Abs. 5 AuslBG für eine Schlüsselkraft erfolgen darf, ist zunächst § 4 Abs. 1 AuslBG anzuwenden und hat die Behörde zunächst das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmung zu prüfen. Dazu gehört grundsätzlich auch die Durchführung eines Ersatzkraftstellungsverfahrens gemäß § 4b AuslBG (vgl. § 4 Abs. 1, den Einleitungssatz des Abs. 6 AuslBG). Ausdrücklich wurde in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur AuslBG-Novelle BGBl. I Nr. 126/2002, 1172 BlgNR
  2. GP, 46, hervorgehoben, dass im Fall der Beantragung einer Beschäftigungsbewilligung für eine Schlüsselkraft ein Ersatzkraftstellungsverfahren gemäß § 4b AuslBG durchzuführen ist. (Hier: Die Bfin hat in ihrem Antrag an die Behörde erster Instanz erklärt, "gerne vorgemerkte Piloten mit Berufspilotenschein zur Selektion einzuladen", und dem Arbeitsmarktservice ausdrücklich einen Vermittlungsauftrag für einen Berufspiloten mit Berufspilotenschein erteilt. Bei dieser Sachlage durften die Behörden des Arbeitsmarktservice ungeachtet der kumulativen Geltung der Voraussetzungen der Abs. 1, 3 und 6 des § 4 AuslBG nicht über ihre in § 4 Abs. 1 iVm § 4b legcit normierte Verpflichtung hinwegsehen, ein Ersatzkraftstellungsverfahren durchzuführen.)In einem Fall, in welchem die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nur bei Vorliegen einer der Fälle der Ziffer eins bis 6 des Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG, insbesondere auch gemäß Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 5, AuslBG für eine Schlüsselkraft erfolgen darf, ist zunächst Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG anzuwenden und hat die Behörde zunächst das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmung zu prüfen. Dazu gehört grundsätzlich auch die Durchführung eines Ersatzkraftstellungsverfahrens gemäß Paragraph 4 b, AuslBG vergleiche Paragraph 4, Absatz eins,, den Einleitungssatz des Absatz 6, AuslBG). Ausdrücklich wurde in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur AuslBG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, 1172 BlgNR
  3. GP, 46, hervorgehoben, dass im Fall der Beantragung einer Beschäftigungsbewilligung für eine Schlüsselkraft ein Ersatzkraftstellungsverfahren gemäß Paragraph 4 b, AuslBG durchzuführen ist. (Hier: Die Bfin hat in ihrem Antrag an die Behörde erster Instanz erklärt, "gerne vorgemerkte Piloten mit Berufspilotenschein zur Selektion einzuladen", und dem Arbeitsmarktservice ausdrücklich einen Vermittlungsauftrag für einen Berufspiloten mit Berufspilotenschein erteilt. Bei dieser Sachlage durften die Behörden des Arbeitsmarktservice ungeachtet der kumulativen Geltung der Voraussetzungen der Absatz eins, 3 und 6 des Paragraph 4, AuslBG nicht über ihre in Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4 b, legcit normierte Verpflichtung hinwegsehen, ein Ersatzkraftstellungsverfahren durchzuführen.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.