RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.02.2011 Geschäftszahl2010/09/0169 RechtssatzDas Erfordernis des regelmäßigen (und nicht bloß gelegentlichen) Verlassens der Wohnung und die Fahrt von und zum Krankenhaus zum Zweck der Durchführung einer Dialyse iSd § 18 Abs. 1 KOVG 1957 kann beachtlich sein, wenn der Beschädigte auf Grund seiner anerkannten Dienstbeschädigung zu diesen Verrichtungen fremder Hilfe bedarf (vgl. E
- November 1999, 94/09/0291). Die Durchführung der Dialyse an sich ist eine lebensnotwendige medizinische Behandlung (vgl. E
- November 1999, 94/09/0291). Auch nach allgemein bekannter Auffassung ist die Dialyse die wichtigste Nierenersatztherapie bei chronischem Nierenversagen, somit eine Heilbehandlung. Sie fällt nicht unter "Pflege und Wartung" iSd § 18 Abs. 1 KOVG
- Dies entspricht vor dem Hintergrund, dass nach dem Sinn des Gesetzes die Versorgung beschädigter Personen sichergestellt werden soll, wobei die Beschädigtenrente die Grundversorgung und die Pflegezulage den unzumutbaren Mehraufwand aus Anlass notwendiger Inanspruchnahme fremder Hilfe auf Grund anerkannter Dienstbeschädigungen abdeckt, die Kosten einer Heilbehandlung wie der Dialyse aber nach den Regeln der Krankenfürsorge ohnehin vom Träger der Krankenversicherung getragen werden, auch den Intentionen des Gesetzgebers. Die in der Spezialnorm der in § 18 Abs. 3 KOVG 1957 aufgezählten Verluste von Gliedmaßen und die dadurch zuzuerkennende Stufe der Pflegezulage kann nicht auf darin nicht genannte Dienstbeschädigungen ausgedehnt werden, weil hiezu im Gesetz kein Ansatzpunkt enthalten ist. Andere Dienstbeschädigungen sind zur Frage, ob für lebenswichtige Verrichtung der Beschädigte der Hilfe einer anderen Person bedarf, ausschließlich an § 18 Abs. 1 KOVG 1957, bei Bejahung dieser Frage hinsichtlich der Schwere des Leidenszustandes und des Aufwandes für die Pflege und Wartung ausschließlich an § 18 Abs. 2 KOVG 1957 zu messen.Das Erfordernis des regelmäßigen (und nicht bloß gelegentlichen) Verlassens der Wohnung und die Fahrt von und zum Krankenhaus zum Zweck der Durchführung einer Dialyse iSd Paragraph 18, Absatz eins, KOVG 1957 kann beachtlich sein, wenn der Beschädigte auf Grund seiner anerkannten Dienstbeschädigung zu diesen Verrichtungen fremder Hilfe bedarf vergleiche E
- November 1999, 94/09/0291). Die Durchführung der Dialyse an sich ist eine lebensnotwendige medizinische Behandlung vergleiche E
- November 1999, 94/09/0291). Auch nach allgemein bekannter Auffassung ist die Dialyse die wichtigste Nierenersatztherapie bei chronischem Nierenversagen, somit eine Heilbehandlung. Sie fällt nicht unter "Pflege und Wartung" iSd Paragraph 18, Absatz eins, KOVG
- Dies entspricht vor dem Hintergrund, dass nach dem Sinn des Gesetzes die Versorgung beschädigter Personen sichergestellt werden soll, wobei die Beschädigtenrente die Grundversorgung und die Pflegezulage den unzumutbaren Mehraufwand aus Anlass notwendiger Inanspruchnahme fremder Hilfe auf Grund anerkannter Dienstbeschädigungen abdeckt, die Kosten einer Heilbehandlung wie der Dialyse aber nach den Regeln der Krankenfürsorge ohnehin vom Träger der Krankenversicherung getragen werden, auch den Intentionen des Gesetzgebers. Die in der Spezialnorm der in Paragraph 18, Absatz 3, KOVG 1957 aufgezählten Verluste von Gliedmaßen und die dadurch zuzuerkennende Stufe der Pflegezulage kann nicht auf darin nicht genannte Dienstbeschädigungen ausgedehnt werden, weil hiezu im Gesetz kein Ansatzpunkt enthalten ist. Andere Dienstbeschädigungen sind zur Frage, ob für lebenswichtige Verrichtung der Beschädigte der Hilfe einer anderen Person bedarf, ausschließlich an Paragraph 18, Absatz eins, KOVG 1957, bei Bejahung dieser Frage hinsichtlich der Schwere des Leidenszustandes und des Aufwandes für die Pflege und Wartung ausschließlich an Paragraph 18, Absatz 2, KOVG 1957 zu messen.