RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.12.2010 Geschäftszahl2010/09/0193 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2006/09/0176 E
- September 2008 RS 2 StammrechtssatzFür die Ermittlung jenes Ausmaßes an Integration und jener Intensität privater und familiärer Beziehungen, bei welchen ein Ausländer als "fortgeschritten integriert" anzusehen ist, nennen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum "Fremdenrechtspaket 2005" 1172 BlgNr
- GP, S. 45 als Beispiel (Arg.: "insbesondere") Ausländer, die "schon längere Zeit im Bundesgebiet niedergelassen, aber noch nicht aufenthaltsverfestigt sind oder deren Zulassung zu einer Beschäftigung im Hinblick auf ihre besondere Eingliederung in die österreichische Gesellschaft und ihre familiären Sorgepflichten geboten erscheint". Damit knüpfen die Erläuterungen an zwei im Einzelfall zu prüfende alternative (Arg.: "oder") Komponenten an:
- das Vorliegen einer Niederlassungsbewilligung, wie sie sich aus der Integrationsvereinbarung im Sinne des § 14 Abs. 1 NAG ergibt, wobei es in diesem Fall nicht auf eine bestimmte Dauer des Aufenthaltes in Österreich und schon gar nicht auf eine bereits eingetretene Aufenthaltsverfestigung ankommt oderFür die Ermittlung jenes Ausmaßes an Integration und jener Intensität privater und familiärer Beziehungen, bei welchen ein Ausländer als "fortgeschritten integriert" anzusehen ist, nennen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum "Fremdenrechtspaket 2005" 1172 BlgNr
- GP, S. 45 als Beispiel (Arg.: "insbesondere") Ausländer, die "schon längere Zeit im Bundesgebiet niedergelassen, aber noch nicht aufenthaltsverfestigt sind oder deren Zulassung zu einer Beschäftigung im Hinblick auf ihre besondere Eingliederung in die österreichische Gesellschaft und ihre familiären Sorgepflichten geboten erscheint". Damit knüpfen die Erläuterungen an zwei im Einzelfall zu prüfende alternative (Arg.: "oder") Komponenten an:
- das Vorliegen einer Niederlassungsbewilligung, wie sie sich aus der Integrationsvereinbarung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, NAG ergibt, wobei es in diesem Fall nicht auf eine bestimmte Dauer des Aufenthaltes in Österreich und schon gar nicht auf eine bereits eingetretene Aufenthaltsverfestigung ankommt oder
- wenn die Zulassung des Ausländers/der Ausländerin zu einer Beschäftigung im Hinblick auf seine/ihre besondere Eingliederung in die österreichische Gesellschaft, wie sie etwa in § 54 Abs. 3 FrPolG ("zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich befähigt") definiert wird, und seine/ihre familiären Sorgepflichten im Sinne des Schutzes des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten erscheint.
- wenn die Zulassung des Ausländers/der Ausländerin zu einer Beschäftigung im Hinblick auf seine/ihre besondere Eingliederung in die österreichische Gesellschaft, wie sie etwa in Paragraph 54, Absatz 3, FrPolG ("zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich befähigt") definiert wird, und seine/ihre familiären Sorgepflichten im Sinne des Schutzes des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten erscheint.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.