RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.03.2011 Geschäftszahl2010/09/0223 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2002/12/0142 E
- Juni 2005 RS 3 (Hier: Der Beamte wendet sich gegen die Verneinung der Kausalität zwischen seinen Beschwerden und dem anerkannten Dienstunfall. Der Sachverständige hat für das Fehlen der Unfallkausalität keine nachvollziehbare Begründung gegeben. Es ist im zeitlichen Nahbereich zum Sturz beim Beamten unbestritten zu fünf Operationen im linken Sprunggelenk gekommen. Bei dieser Sachlage ist auf schlüssige, von einem Sachverständigengutachten untermauerte Weise zu begründen, ob und aus welchen medizinischen-fachlichen Gründen der Sturz des Beamten als wesentliche Ursache für die Sprunggelenksbeschwerden in Betracht kam oder weshalb dies nicht der Fall war. Wenn dies nicht verneint werden konnte, so wäre auf substanziierte Weise die Frage zu beantworten gewesen, ob und welche konkreten anderen alltäglichen Ereignisse dieselbe Schädigung beim Beamten in naher Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgelöst hätten (vgl. E
- Juni 2005, 2002/12/0142).)(Hier: Der Beamte wendet sich gegen die Verneinung der Kausalität zwischen seinen Beschwerden und dem anerkannten Dienstunfall. Der Sachverständige hat für das Fehlen der Unfallkausalität keine nachvollziehbare Begründung gegeben. Es ist im zeitlichen Nahbereich zum Sturz beim Beamten unbestritten zu fünf Operationen im linken Sprunggelenk gekommen. Bei dieser Sachlage ist auf schlüssige, von einem Sachverständigengutachten untermauerte Weise zu begründen, ob und aus welchen medizinischen-fachlichen Gründen der Sturz des Beamten als wesentliche Ursache für die Sprunggelenksbeschwerden in Betracht kam oder weshalb dies nicht der Fall war. Wenn dies nicht verneint werden konnte, so wäre auf substanziierte Weise die Frage zu beantworten gewesen, ob und welche konkreten anderen alltäglichen Ereignisse dieselbe Schädigung beim Beamten in naher Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgelöst hätten vergleiche E
- Juni 2005, 2002/12/0142).) StammrechtssatzDie im bisherigen Verfahren erwiesene krankhafte Veranlagung einer Beamtin ist nur dann alleinige oder überragende Ursache für die eingetretene Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, wenn sie so leicht ansprechbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis (wie etwa normales oder beschleunigtes Gehen, unter Umständen kurzes schnelles Laufen, Treppensteigen, Bücken, leichtes bis mittelschweres Heben oder ähnliche Kraftanstrengungen) ebensolche Folgen in naher Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit gleichfalls herbeigeführt hätte (vgl. etwa die einen Bandscheibenvorfall betreffende Entscheidung des OGH vom
- November 1991, 10 Ob S 207/91 = SSV-NF 5/131; weiters vom
- März 1992, 10 Ob S 57/92; vom
- Oktober 1992, 10 Ob S 248/92; vom
- Juli 1995, 10 Ob S 83/95, und vom
- Oktober 1997, 10 Ob S 325/97k). Allerdings genügt in diesem Zusammenhang nicht der Beweis einer bloß abstrakten Möglichkeit; vielmehr muss eine konkrete, zumindest gleich hohe Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes bewiesen werden. Es sind daher Feststellungen darüber erforderlich, welche konkreten anderen alltäglichen Ereignisse dieselbe Schädigung bei der Beamtin ausgelöst hätten. Denn nur dann kann beurteilt werden, ob derartige Ereignisse in naher Zukunft tatsächlich eingetreten wären, wobei eine hohe Wahrscheinlichkeit genügt. Ebenso wird - zur Ermöglichung einer Nachprüfung der erforderlichen zeitlichen Nähe - abzuklären sein, wann durch alltägliche Belastungen mit dem Eintritt identer Verletzungsfolgen zu rechnen gewesen wäre (vgl. den Beschluss des OGH vom
- Oktober 1992, 10 Ob S 248/92, und das Urteil des OGH vom
- Oktober 1997, 10 Ob S 325/97k = RdA 1998 Nr. 35, m.w.N.).Die im bisherigen Verfahren erwiesene krankhafte Veranlagung einer Beamtin ist nur dann alleinige oder überragende Ursache für die eingetretene Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, wenn sie so leicht ansprechbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis (wie etwa normales oder beschleunigtes Gehen, unter Umständen kurzes schnelles Laufen, Treppensteigen, Bücken, leichtes bis mittelschweres Heben oder ähnliche Kraftanstrengungen) ebensolche Folgen in naher Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit gleichfalls herbeigeführt hätte vergleiche etwa die einen Bandscheibenvorfall betreffende Entscheidung des OGH vom
- November 1991, 10 Ob S 207/91 = SSV-NF 5/131; weiters vom
- März 1992, 10 Ob S 57/92; vom
- Oktober 1992, 10 Ob S 248/92; vom
- Juli 1995, 10 Ob S 83/95, und vom
- Oktober 1997, 10 Ob S 325/97k). Allerdings genügt in diesem Zusammenhang nicht der Beweis einer bloß abstrakten Möglichkeit; vielmehr muss eine konkrete, zumindest gleich hohe Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes bewiesen werden. Es sind daher Feststellungen darüber erforderlich, welche konkreten anderen alltäglichen Ereignisse dieselbe Schädigung bei der Beamtin ausgelöst hätten. Denn nur dann kann beurteilt werden, ob derartige Ereignisse in naher Zukunft tatsächlich eingetreten wären, wobei eine hohe Wahrscheinlichkeit genügt. Ebenso wird - zur Ermöglichung einer Nachprüfung der erforderlichen zeitlichen Nähe - abzuklären sein, wann durch alltägliche Belastungen mit dem Eintritt identer Verletzungsfolgen zu rechnen gewesen wäre vergleiche den Beschluss des OGH vom
- Oktober 1992, 10 Ob S 248/92, und das Urteil des OGH vom
- Oktober 1997, 10 Ob S 325/97k = RdA 1998 Nr. 35, m.w.N.).
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