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{'item': '2010/09/0241'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.03.2011 Geschäftszahl2010/09/0241 RechtssatzDer Gesetzeswortlaut von § 4 Abs. 1 Z. 2 DMSG 1923 stellt ab auf die Unterlassung von unbedingt notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen über einen längeren Zeitraum. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Maßnahmen zum Zeitpunkt ihrer Beauftragung keine oder geringe Geldmittel erfordern würden, sondern es ist dabei ein längerer Zeitraum (wie hier: zumindest seit der Unterschutzstellung im erstinstanzlichen Verfahren) in die Betrachtung einzubeziehen. Einer Zerstörung ist gleichzuhalten, wenn der Eigentümer oder sonstige für die Instandhaltung Verantwortliche die Durchführung der für den Bestand des Denkmals unbedingt notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen in der offenbaren Absicht, es zu zerstören, unterlässt, obwohl es sich um Maßnahmen handelt, die dem Eigentümer insgesamt zumutbar sind, weil die Beseitigung keine oder nur geringe Geldmittel erfordert. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der aufgetragenen Maßnahmen ist ebenso zu berücksichtigen, dass sie offenkundig zum Teil auch durch die Untätigkeit des Eigentümers des Gebäudes seit der Unterschutzstellung erforderlich wurden. Es handelt sich hier um solche Maßnahmen, die jeder durchschnittlich sorgfältige Eigentümer aus eigenem Antrieb laufend durchführen würde. Solche Maßnahmen sind dem Eigentümer des Denkmals auch jedenfalls zumutbar. Der Tatbestand des § 4 Abs 1 Z 2 erster Satz DMSG 1923 ist erfüllt. (Hier: Aufgetragene Maßnahmen eröffnen die Möglichkeit, mit gelinderen Mitteln, dem Sicherungsauftrag wirksam nachkommen zu können; selbst beim geringen Erfordernis von zu beschaffenden Baumaterialien wird die in § 4 Abs. 1 Z. 2 DMSG 1923 gezogene Zumutbarkeitsgrenze für die Denkmaleigentümerin nicht überschritten - dabei kommt nicht darauf an, ob dazu Dachziegel oder auch Plastikplanen bereits vorhanden sind; voraussichtliche Gesamtkosten von EUR 11.800,20 erzeugen keine Zweifel an der Vorschreibung von angemessenen und der Denkmaleigentümerin zumutbaren Maßnahmen.)Der Gesetzeswortlaut von Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, DMSG 1923 stellt ab auf die Unterlassung von unbedingt notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen über einen längeren Zeitraum. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Maßnahmen zum Zeitpunkt ihrer Beauftragung keine oder geringe Geldmittel erfordern würden, sondern es ist dabei ein längerer Zeitraum (wie hier: zumindest seit der Unterschutzstellung im erstinstanzlichen Verfahren) in die Betrachtung einzubeziehen. Einer Zerstörung ist gleichzuhalten, wenn der Eigentümer oder sonstige für die Instandhaltung Verantwortliche die Durchführung der für den Bestand des Denkmals unbedingt notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen in der offenbaren Absicht, es zu zerstören, unterlässt, obwohl es sich um Maßnahmen handelt, die dem Eigentümer insgesamt zumutbar sind, weil die Beseitigung keine oder nur geringe Geldmittel erfordert. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der aufgetragenen Maßnahmen ist ebenso zu berücksichtigen, dass sie offenkundig zum Teil auch durch die Untätigkeit des Eigentümers des Gebäudes seit der Unterschutzstellung erforderlich wurden. Es handelt sich hier um solche Maßnahmen, die jeder durchschnittlich sorgfältige Eigentümer aus eigenem Antrieb laufend durchführen würde. Solche Maßnahmen sind dem Eigentümer des Denkmals auch jedenfalls zumutbar. Der Tatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, erster Satz DMSG 1923 ist erfüllt. (Hier: Aufgetragene Maßnahmen eröffnen die Möglichkeit, mit gelinderen Mitteln, dem Sicherungsauftrag wirksam nachkommen zu können; selbst beim geringen Erfordernis von zu beschaffenden Baumaterialien wird die in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, DMSG 1923 gezogene Zumutbarkeitsgrenze für die Denkmaleigentümerin nicht überschritten - dabei kommt nicht darauf an, ob dazu Dachziegel oder auch Plastikplanen bereits vorhanden sind; voraussichtliche Gesamtkosten von EUR 11.800,20 erzeugen keine Zweifel an der Vorschreibung von angemessenen und der Denkmaleigentümerin zumutbaren Maßnahmen.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.