RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.06.2010 GeschäftszahlAW 2010/10/0012 RechtssatzNichtstattgebung - forstpolizeilicher Auftrag - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde eine Waldverwüstung, verursacht durch breitflächig bzw. unkontrolliert über die angrenzenden Waldgrundstücke abfließende bzw. zur Versickerung gelangende salzhaltige Straßenabwässer, festgestellt und dem Bf die Verwendung von salzhaltigen Auftaumitteln zur Schnee- bzw. Glatteisbekämpfung auf einem bestimmt genannten 400 m langen Straßenstück einer Landesstraße verboten. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass salzhaltige Auftaumittel jedoch dann verwendet werden dürfen, wenn das Abflussprofil einer bestimmt bezeichneten vorhandenen Abflussmulde so hergestellt wird, dass es zu keinen Austritten in das umliegende Gelände mehr kommt, oder die Oberflächenwässer der Landesstraße im gegenständlichen Bereich wirksam so aufgefangen und abgeleitet werden, dass sie nicht auf ein bestimmt bezeichnetes Grundstück gelangen können. Dazu führte die Behörde ua aus, dass der Chlorgehalt der Nadelbäume auf dem gegenständlichen 0,64 ha großen Waldgrundstück bis zum Dreieinhalbfachen des maximalen natürlichen Wertes ausmache. Der Bf bringt vor, dass die baulichen Maßnahmen, bei deren Durchführung nach dem angefochtenen Bescheid weiterhin salzhaltige Auftaumittel verwendet werden dürften, wegen des Widerstandes der Grundeigentümer nicht durchführbar seien. Das gegenständliche Straßenstück sei relativ kurvenreich und weise zahlreiche Steigungen sowie eine Böschung auf. Das Verkehrsaufkommen betrage mehr als 2.800 Fahrzeuge pro Tag. Auf Grund der unzureichenden Auftauwirkung des durch Fahrzeugverkehr auf das nur mit Splitt gestreute Stück verschleppten Salzes wäre auf diesem kurzen Stück ständig Matsch zu erwarten, der die Splittstreuung in diesem Bereich wirkungslos mache. Dies stelle eine Gefährdung von Straßenbenützern dar. Für allfällige Schäden würde der Bf als Straßenerhalter haften. Die Behörde verwies darauf, dass auf Grund der unstrittig feststehenden Waldverwüstung der Zuerkennung von aufschiebender Wirkung das zwingende öffentliche Interesse an der Walderhaltung entgegen stehe. Selbst wenn man die Hintanhaltung einer (weiteren) Waldverwüstung nicht als zwingendes öffentliches Interesse ansehen würde, so hätte der Bf mit dem dargestellten Vorbringen keinen unverhältnismäßigen Nachteil iSv § 30 Abs. 2 VwGG dargetan. Nach dem Beschwerdevorbringen ist in den RVS (Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen) für Straßen ab 2500 Fahrzeugen pro Tag die Salzstreuung vorgesehen. Eine solche Streuung sei auf der gegenständlichen Straße erst im Jahr 2000 eingeführt worden. Im Antrag auf Gewährung von aufschiebender Wirkung wird nicht dargetan, dass es nicht möglich wäre, die Wiedereinführung der Splittstreuung auf einen solchen Abschnitt auszudehnen, dass die Übergänge auf Straßenstücken zu liegen kommen, die gefahrlos befahren werden können.Nichtstattgebung - forstpolizeilicher Auftrag - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde eine Waldverwüstung, verursacht durch breitflächig bzw. unkontrolliert über die angrenzenden Waldgrundstücke abfließende bzw. zur Versickerung gelangende salzhaltige Straßenabwässer, festgestellt und dem Bf die Verwendung von salzhaltigen Auftaumitteln zur Schnee- bzw. Glatteisbekämpfung auf einem bestimmt genannten 400 m langen Straßenstück einer Landesstraße verboten. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass salzhaltige Auftaumittel jedoch dann verwendet werden dürfen, wenn das Abflussprofil einer bestimmt bezeichneten vorhandenen Abflussmulde so hergestellt wird, dass es zu keinen Austritten in das umliegende Gelände mehr kommt, oder die Oberflächenwässer der Landesstraße im gegenständlichen Bereich wirksam so aufgefangen und abgeleitet werden, dass sie nicht auf ein bestimmt bezeichnetes Grundstück gelangen können. Dazu führte die Behörde ua aus, dass der Chlorgehalt der Nadelbäume auf dem gegenständlichen 0,64 ha großen Waldgrundstück bis zum Dreieinhalbfachen des maximalen natürlichen Wertes ausmache. Der Bf bringt vor, dass die baulichen Maßnahmen, bei deren Durchführung nach dem angefochtenen Bescheid weiterhin salzhaltige Auftaumittel verwendet werden dürften, wegen des Widerstandes der Grundeigentümer nicht durchführbar seien. Das gegenständliche Straßenstück sei relativ kurvenreich und weise zahlreiche Steigungen sowie eine Böschung auf. Das Verkehrsaufkommen betrage mehr als 2.800 Fahrzeuge pro Tag. Auf Grund der unzureichenden Auftauwirkung des durch Fahrzeugverkehr auf das nur mit Splitt gestreute Stück verschleppten Salzes wäre auf diesem kurzen Stück ständig Matsch zu erwarten, der die Splittstreuung in diesem Bereich wirkungslos mache. Dies stelle eine Gefährdung von Straßenbenützern dar. Für allfällige Schäden würde der Bf als Straßenerhalter haften. Die Behörde verwies darauf, dass auf Grund der unstrittig feststehenden Waldverwüstung der Zuerkennung von aufschiebender Wirkung das zwingende öffentliche Interesse an der Walderhaltung entgegen stehe. Selbst wenn man die Hintanhaltung einer (weiteren) Waldverwüstung nicht als zwingendes öffentliches Interesse ansehen würde, so hätte der Bf mit dem dargestellten Vorbringen keinen unverhältnismäßigen Nachteil iSv Paragraph 30, Absatz 2, VwGG dargetan. Nach dem Beschwerdevorbringen ist in den RVS (Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen) für Straßen ab 2500 Fahrzeugen pro Tag die Salzstreuung vorgesehen. Eine solche Streuung sei auf der gegenständlichen Straße erst im Jahr 2000 eingeführt worden. Im Antrag auf Gewährung von aufschiebender Wirkung wird nicht dargetan, dass es nicht möglich wäre, die Wiedereinführung der Splittstreuung auf einen solchen Abschnitt auszudehnen, dass die Übergänge auf Straßenstücken zu liegen kommen, die gefahrlos befahren werden können.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.