RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.09.2010 GeschäftszahlAW 2010/10/0013 RechtssatzNichtstattgebung - naturschutzrechtliche Bewilligung - Unter dem "für den Bf" iSd § 30 Abs. 2 VwGG "verbundenen Nachteil" ist ein Nachteil für die von dem beim Amt der Kärntner Landesregierung eingerichteten Naturschutzbeirat wahrzunehmenden öffentlichen Interessen des Naturschutzes zu verstehen. Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff in diese geschützten Güter einen "unverhältnismäßigen Nachteil" iSd § 30 Abs. 2 VwGG darstellt, ist ua maßgeblich, inwieweit die Folgen des Eingriffes im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides wieder beseitigt werden können, wobei es Sache der antragstellenden Partei ist, die hiefür in Betracht kommenden Umstände konkret darzulegen. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängen somit entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes ab (vgl. B
- Juli 2010, AW 2010/10/0021). Es wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg der mitbeteiligten Partei die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Kleinwasserkraftwerkes unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Im vorliegenden Antrag wurde ausgeführt, bei Realisierung des Projektes würden die Bruthabitate der Wasseramsel mit größter Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich verschwinden und somit würde das Vorhaben bzw. die Maßnahme eine nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur bedeuten - durch die Vernichtung eines wesentlichen Bestandes seltener, gefährdeter bzw. geschützter Tierarten. Damit wurde nicht konkret aufgezeigt, dass ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des Verschwindens von Wasseramseln eintreten werde. Nach den ornithologischen Erhebung ist nicht vorauszusehen, in welchem Umfang mit einem Bestandsverlust der Wasservögel bei Projektverwirklichung zu rechnen ist. Es wurde auch eine Auflage erteilt, an geeigneter Stelle im Einvernehmen mit der ÖBA drei Nistkästen anzubringen. In der Beschwerde wurde auch kein Vorbringen dahin erstattet, dass davon auszugehen sei, dass die Wasseramseln diese Nisthilfen nicht annehmen würden. Die Beschwerde erstattete jedenfalls keinerlei Vorbringen dahin, dass bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Wasseramseln nicht im Projektgebiet brüten würden. Der Aufschiebungsantrag zeigt daher nicht konkret auf, dass den geschützten Gütern bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein "unverhältnismäßiger Nachteil" droht.Nichtstattgebung - naturschutzrechtliche Bewilligung - Unter dem "für den Bf" iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG "verbundenen Nachteil" ist ein Nachteil für die von dem beim Amt der Kärntner Landesregierung eingerichteten Naturschutzbeirat wahrzunehmenden öffentlichen Interessen des Naturschutzes zu verstehen. Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff in diese geschützten Güter einen "unverhältnismäßigen Nachteil" iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG darstellt, ist ua maßgeblich, inwieweit die Folgen des Eingriffes im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides wieder beseitigt werden können, wobei es Sache der antragstellenden Partei ist, die hiefür in Betracht kommenden Umstände konkret darzulegen. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängen somit entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes ab vergleiche B
- Juli 2010, AW 2010/10/0021). Es wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg der mitbeteiligten Partei die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Kleinwasserkraftwerkes unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Im vorliegenden Antrag wurde ausgeführt, bei Realisierung des Projektes würden die Bruthabitate der Wasseramsel mit größter Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich verschwinden und somit würde das Vorhaben bzw. die Maßnahme eine nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur bedeuten - durch die Vernichtung eines wesentlichen Bestandes seltener, gefährdeter bzw. geschützter Tierarten. Damit wurde nicht konkret aufgezeigt, dass ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des Verschwindens von Wasseramseln eintreten werde. Nach den ornithologischen Erhebung ist nicht vorauszusehen, in welchem Umfang mit einem Bestandsverlust der Wasservögel bei Projektverwirklichung zu rechnen ist. Es wurde auch eine Auflage erteilt, an geeigneter Stelle im Einvernehmen mit der ÖBA drei Nistkästen anzubringen. In der Beschwerde wurde auch kein Vorbringen dahin erstattet, dass davon auszugehen sei, dass die Wasseramseln diese Nisthilfen nicht annehmen würden. Die Beschwerde erstattete jedenfalls keinerlei Vorbringen dahin, dass bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Wasseramseln nicht im Projektgebiet brüten würden. Der Aufschiebungsantrag zeigt daher nicht konkret auf, dass den geschützten Gütern bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein "unverhältnismäßiger Nachteil" droht.