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{'item': 'AW 2010/10/0016'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.06.2010 GeschäftszahlAW 2010/10/0016 RechtssatzTeilweise Stattgebung - Entziehung des Öffentlichkeitsrechts einer Schule - Den mit der Beschwerde verbundenen Antrag auf aufschiebende Wirkung begründet der Bf damit, dass bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den VwGH die von den Schülern abgelegten Prüfungen rückwirkend "als gültig zu qualifizieren" wären. Kinder, die vom Entzug des Öffentlichkeitsrechts betroffen seien, würden ein Schuljahr verlieren, weil eine zwölfmonatige Prüfungssperre für Externistenprüfungen bestehe. Diese Kinder hätten somit ein Schuljahr verloren, auch wenn sich hinterher herausstellen sollte, dass die Prüfungen an der gegenständlichen Schule ohnehin gültig seien. Der Bf erleide auch deshalb einen unverhältnismäßigen Schaden, weil infolge Verlustes des Öffentlichkeitsrechtes mit der Abmeldung von Schülern und dem Ausbleiben von Neuanmeldungen zu rechnen sei. Die belangte Behörde verweist demgegenüber darauf, dass die Schüler noch im laufenden Schuljahr eine Externistenprüfung abzulegen haben. Da sich die Schüler während des laufenden Schuljahres darauf eingestellt haben, eine Schule mit Öffentlichkeitsrecht zu besuchen und daher keine externe Prüfung ablegen zu müssen, erscheint die Entziehung vor Schulschluss mit einem unverhältnismäßigen Nachteil iSv § 30 Abs. 2 VwGG verbunden. Allenfalls während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für Schüler, die im laufenden Schuljahr keine Externistenprüfung ablegen, eintretende Schullaufbahnverluste könnten de facto nicht mehr ausgeglichen werden. Für die Zeit nach Ablauf dieses Schuljahres überwiegen nach Abwägung aller berührten Interessen im Hinblick auf die von der belangten Behörde in nicht von Vornherein als unschlüssig zu erkennender Weise festgestellten Mängel die öffentlichen Interessen am Vollzug des angefochtenen Bescheides. Auf Grund des Entzugs des Öffentlichkeitsrechts haben die Schüler jährlich den Erfolg des Unterrichts durch eine Prüfung nachzuweisen. Dadurch wird es ermöglicht, einen aus unsachgemäßer Beschulung resultierenden Nachteil durch rechtzeitige Reaktion auf negative Prüfungsergebnisse zu vermeiden. Auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten finanziellen Nachteile ist daher für die folgenden Schuljahre der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Bf mit keinem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden. Dem Antrag war daher nur bis zum Ablauf des laufenden Schuljahres 2009/2010 stattzugeben; für den Zeitraum danach war er abzuweisen.Teilweise Stattgebung - Entziehung des Öffentlichkeitsrechts einer Schule - Den mit der Beschwerde verbundenen Antrag auf aufschiebende Wirkung begründet der Bf damit, dass bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den VwGH die von den Schülern abgelegten Prüfungen rückwirkend "als gültig zu qualifizieren" wären. Kinder, die vom Entzug des Öffentlichkeitsrechts betroffen seien, würden ein Schuljahr verlieren, weil eine zwölfmonatige Prüfungssperre für Externistenprüfungen bestehe. Diese Kinder hätten somit ein Schuljahr verloren, auch wenn sich hinterher herausstellen sollte, dass die Prüfungen an der gegenständlichen Schule ohnehin gültig seien. Der Bf erleide auch deshalb einen unverhältnismäßigen Schaden, weil infolge Verlustes des Öffentlichkeitsrechtes mit der Abmeldung von Schülern und dem Ausbleiben von Neuanmeldungen zu rechnen sei. Die belangte Behörde verweist demgegenüber darauf, dass die Schüler noch im laufenden Schuljahr eine Externistenprüfung abzulegen haben. Da sich die Schüler während des laufenden Schuljahres darauf eingestellt haben, eine Schule mit Öffentlichkeitsrecht zu besuchen und daher keine externe Prüfung ablegen zu müssen, erscheint die Entziehung vor Schulschluss mit einem unverhältnismäßigen Nachteil iSv Paragraph 30, Absatz 2, VwGG verbunden. Allenfalls während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für Schüler, die im laufenden Schuljahr keine Externistenprüfung ablegen, eintretende Schullaufbahnverluste könnten de facto nicht mehr ausgeglichen werden. Für die Zeit nach Ablauf dieses Schuljahres überwiegen nach Abwägung aller berührten Interessen im Hinblick auf die von der belangten Behörde in nicht von Vornherein als unschlüssig zu erkennender Weise festgestellten Mängel die öffentlichen Interessen am Vollzug des angefochtenen Bescheides. Auf Grund des Entzugs des Öffentlichkeitsrechts haben die Schüler jährlich den Erfolg des Unterrichts durch eine Prüfung nachzuweisen. Dadurch wird es ermöglicht, einen aus unsachgemäßer Beschulung resultierenden Nachteil durch rechtzeitige Reaktion auf negative Prüfungsergebnisse zu vermeiden. Auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten finanziellen Nachteile ist daher für die folgenden Schuljahre der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Bf mit keinem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden. Dem Antrag war daher nur bis zum Ablauf des laufenden Schuljahres 2009 aus 2010, stattzugeben; für den Zeitraum danach war er abzuweisen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.