RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.11.2011 Geschäftszahl2010/10/0018 RechtssatzDie Berufungsbehörde hat gemäß § 66 Abs. 4 AVG "in der Sache", das heißt in gleicher Weise zu entscheiden wie die Erstbehörde. Sie hat im allgemeinen die im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides geltende Rechtslage anzuwenden, es sei denn, der Gesetzgeber hätte in einer Übergangsbestimmung Gegenteiliges zum Ausdruck gebracht oder es wäre darüber abzusprechen, was zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einem bestimmten Zeitraum rechtens war (vgl. E
- Oktober 2009, 2008/10/0046). Aus den Bestimmungen des OÖ PSchOG 1992 ergibt sich, dass die von den Gemeinden zu leistenden Beiträge zum laufenden Schulerhaltungsaufwand des gesetzlichen Schulerhaltes zeitraumbezogene Leistungen sind. In der Frage, ob und in welchem Ausmaß für einen bestimmten Zeitraum (hier Kalenderjahr 2006) ein Anspruch des Schulerhalters auf Schulerhaltungsbeiträge gegenüber den sprengelangehörenden Gemeinden besteht, ist daher darüber abzusprechen, was in dem betreffenden Zeitraum rechtens war. (Hier: Die belBeh hatte das OÖ PSchOG 1992 in der für das Jahr 2006 maßgeblichen Fassung zu Grunde zu legen. Mangels von ihr zu berücksichtigender Änderung der Rechtslage war sie gemäß § 63 Abs. 1 VwGG an die vom VwGH geäußerte Rechtsauffassung gebunden. Bei der authentischen Interpretation muss sich aus dem Gesetz ergeben, dass der Gesetzgeber eine bestimmte Regelung in einem bestimmten Sinn verstanden wissen will. Aus den Bestimmungen der OÖ Pflichtschulorganisationsgesetz-Novelle 2009 ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber mit den Regelungen der §§ 49 Z. 4 und 50 Z. 7 OÖ PSchOG 1992 eine bestimmte Auslegung bestehender Bestimmungen vorgenommen habe. Die belBeh hat eine Berücksichtigung der Mietkosten als Kosten des laufenden Schulerhaltungsaufwandes bei der Festsetzung der Schulerhaltungsbeiträge für das Kalenderjahr 2006 neuerlich in Verkennung der Rechtslage abgelehnt.)Die Berufungsbehörde hat gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG "in der Sache", das heißt in gleicher Weise zu entscheiden wie die Erstbehörde. Sie hat im allgemeinen die im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides geltende Rechtslage anzuwenden, es sei denn, der Gesetzgeber hätte in einer Übergangsbestimmung Gegenteiliges zum Ausdruck gebracht oder es wäre darüber abzusprechen, was zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einem bestimmten Zeitraum rechtens war vergleiche E
- Oktober 2009, 2008/10/0046). Aus den Bestimmungen des OÖ PSchOG 1992 ergibt sich, dass die von den Gemeinden zu leistenden Beiträge zum laufenden Schulerhaltungsaufwand des gesetzlichen Schulerhaltes zeitraumbezogene Leistungen sind. In der Frage, ob und in welchem Ausmaß für einen bestimmten Zeitraum (hier Kalenderjahr 2006) ein Anspruch des Schulerhalters auf Schulerhaltungsbeiträge gegenüber den sprengelangehörenden Gemeinden besteht, ist daher darüber abzusprechen, was in dem betreffenden Zeitraum rechtens war. (Hier: Die belBeh hatte das OÖ PSchOG 1992 in der für das Jahr 2006 maßgeblichen Fassung zu Grunde zu legen. Mangels von ihr zu berücksichtigender Änderung der Rechtslage war sie gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG an die vom VwGH geäußerte Rechtsauffassung gebunden. Bei der authentischen Interpretation muss sich aus dem Gesetz ergeben, dass der Gesetzgeber eine bestimmte Regelung in einem bestimmten Sinn verstanden wissen will. Aus den Bestimmungen der OÖ Pflichtschulorganisationsgesetz-Novelle 2009 ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber mit den Regelungen der Paragraphen 49, Ziffer 4 und 50 Ziffer 7, OÖ PSchOG 1992 eine bestimmte Auslegung bestehender Bestimmungen vorgenommen habe. Die belBeh hat eine Berücksichtigung der Mietkosten als Kosten des laufenden Schulerhaltungsaufwandes bei der Festsetzung der Schulerhaltungsbeiträge für das Kalenderjahr 2006 neuerlich in Verkennung der Rechtslage abgelehnt.) BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/10/0019 2010/10/0037 2010/10/0021 2010/10/0038 2010/10/0020 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/10/0027 E
- November 2011 2010/10/0022 E
- November 2011 2010/10/0013 E
- November 2011