RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.08.2010 GeschäftszahlAW 2010/10/0027 RechtssatzNichtstattgebung - naturschutzrechtliche Bewilligung - Es obliegt der die Amtsbeschwerde erhebenden Partei, bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände im Einzelnen darzutun, aus denen sich ein solcher "unverhältnismäßiger Nachteil" ergibt. wobei den Antragsteller eine Konkretisierungspflicht trifft (Hinweis B
- April 2010, AW 2010/10/0005). Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt somit entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes ab. Dem Aufschiebungsantrag ist hiezu allerdings lediglich zu entnehmen, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Verwirklichung des Projektes eine "unverhältnismäßige Zerstörung der Natur" befürchtet, die "in ihrer Eingriffsintensität als irreversibel einzustufen" sei. Inwieweit jedoch die mit dem Projekt verbundenen Eingriffe tatsächlich unumkehrbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft mit sich bringen würden, kann weder dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei selbst, noch den verwiesenen sachverständigen Äußerungen im Einzelnen entnommen werden. Dass den geschützten Gütern daher aus der Gebrauchnahme des angefochtenen Bescheides - bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung - konkrete Nachteile in qualitativer wie quantitativer Hinsicht in einem solchen Ausmaß drohen, dass sie die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit iSd § 30 Abs. 2 VwGG übersteigen, wurde damit nicht dargetan.Nichtstattgebung - naturschutzrechtliche Bewilligung - Es obliegt der die Amtsbeschwerde erhebenden Partei, bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände im Einzelnen darzutun, aus denen sich ein solcher "unverhältnismäßiger Nachteil" ergibt. wobei den Antragsteller eine Konkretisierungspflicht trifft (Hinweis B
- April 2010, AW 2010/10/0005). Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt somit entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes ab. Dem Aufschiebungsantrag ist hiezu allerdings lediglich zu entnehmen, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Verwirklichung des Projektes eine "unverhältnismäßige Zerstörung der Natur" befürchtet, die "in ihrer Eingriffsintensität als irreversibel einzustufen" sei. Inwieweit jedoch die mit dem Projekt verbundenen Eingriffe tatsächlich unumkehrbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft mit sich bringen würden, kann weder dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei selbst, noch den verwiesenen sachverständigen Äußerungen im Einzelnen entnommen werden. Dass den geschützten Gütern daher aus der Gebrauchnahme des angefochtenen Bescheides - bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung - konkrete Nachteile in qualitativer wie quantitativer Hinsicht in einem solchen Ausmaß drohen, dass sie die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG übersteigen, wurde damit nicht dargetan.