RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.10.2010 GeschäftszahlAW 2010/10/0036 RechtssatzNichtstattgebung - Rodungsbewilligung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Mitbeteiligten die Bewilligung zur dauernden Rodung auf bestimmt genannten Grundflächen des Bf in einem Gesamtausmaß von ca. 3.649 m2 zum Zweck der Neuanlage der B 1 Wiener Straße mit jeweils einer Richtungsfahrbahn zwischen den Straßenkilometern 221,328 und 226,556 erteilt. Im Antrag auf Zuerkennung von aufschiebender Wirkung an die dagegen gerichtete Beschwerde bringt der Bf vor, dass die Rodung für ihn mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre, zumal die Fällung der Bäume nicht rückgängig gemacht werden könnte. Überdies liege noch keine straßenrechtliche Bewilligung für das Projekt vor. Die mitbeteiligte Partei führte in ihrer Stellungnahme dazu aus, dass das Projekt bereits sehr weit fortgeschritten sei. Die meisten Grundstücke seien eingelöst, die erforderlichen Bewilligungen erteilt bzw. beantragt. Mit Ausnahme des gegenständlichen seien in keinem Verfahren Einwendungen gegen das Projekt erhoben worden. Von den Baumaßnahmen sei sowohl die B 1 als auch die Westbahnstrecke betroffen, die von der gegenständlichen Umfahrungsstraße zweimal gequert werde. Die geplanten Baumaßnahmen seien zeitlich mit den Österreichischen Bundesbahnen abgestimmt. Eine zeitliche Verzögerung hätte unter anderem den Widerruf einer bereits erfolgten Ausschreibung zur Folge. Im Hinblick auf das im angefochtenen Bescheid und in der Stellungnahme der Mitbeteiligten dargetane große öffentliche Interesse an der baldigen Umsetzung des gegenständlichen Straßenbauprojektes gelingt es dem Beschwerdeführer mit seinem dargestellten Vorbringen auch unter Berücksichtigung der in nicht von Vornherein als unschlüssig zu erkennender Weise festgestellten nur geringen Windwurfgefahr des bestehen bleibenden Waldes und der ohnehin gegebenen Hiebsreife des Altbestandes nicht, einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn von § 30 Abs. 2 VwGG aufzuzeigen.Nichtstattgebung - Rodungsbewilligung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Mitbeteiligten die Bewilligung zur dauernden Rodung auf bestimmt genannten Grundflächen des Bf in einem Gesamtausmaß von ca. 3.649 m2 zum Zweck der Neuanlage der B 1 Wiener Straße mit jeweils einer Richtungsfahrbahn zwischen den Straßenkilometern 221,328 und 226,556 erteilt. Im Antrag auf Zuerkennung von aufschiebender Wirkung an die dagegen gerichtete Beschwerde bringt der Bf vor, dass die Rodung für ihn mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre, zumal die Fällung der Bäume nicht rückgängig gemacht werden könnte. Überdies liege noch keine straßenrechtliche Bewilligung für das Projekt vor. Die mitbeteiligte Partei führte in ihrer Stellungnahme dazu aus, dass das Projekt bereits sehr weit fortgeschritten sei. Die meisten Grundstücke seien eingelöst, die erforderlichen Bewilligungen erteilt bzw. beantragt. Mit Ausnahme des gegenständlichen seien in keinem Verfahren Einwendungen gegen das Projekt erhoben worden. Von den Baumaßnahmen sei sowohl die B 1 als auch die Westbahnstrecke betroffen, die von der gegenständlichen Umfahrungsstraße zweimal gequert werde. Die geplanten Baumaßnahmen seien zeitlich mit den Österreichischen Bundesbahnen abgestimmt. Eine zeitliche Verzögerung hätte unter anderem den Widerruf einer bereits erfolgten Ausschreibung zur Folge. Im Hinblick auf das im angefochtenen Bescheid und in der Stellungnahme der Mitbeteiligten dargetane große öffentliche Interesse an der baldigen Umsetzung des gegenständlichen Straßenbauprojektes gelingt es dem Beschwerdeführer mit seinem dargestellten Vorbringen auch unter Berücksichtigung der in nicht von Vornherein als unschlüssig zu erkennender Weise festgestellten nur geringen Windwurfgefahr des bestehen bleibenden Waldes und der ohnehin gegebenen Hiebsreife des Altbestandes nicht, einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn von Paragraph 30, Absatz 2, VwGG aufzuzeigen.
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