RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.04.2012 Geschäftszahl2010/10/0114 RechtssatzUnter "Magerwiesen trockener Prägung" iSd § 25 Abs. 2 Vlbg NatSchG 1997 sind nach den Gesetzesmaterialien (RV,
- BlgLT XXVI. GP, S. 55) Flächen auf trockenen oder halbtrockenen Standorten zu verstehen, die sich, bedingt durch eine landwirtschaftlich extensive Nutzung (über lange Zeit einmähdig genutzt und nicht gedüngt), durch das Vorkommen einer besonderen, auf gedüngten Fettwiesen weitestgehend nicht mehr anzutreffenden Artenvielfalt auszeichnen. Entscheidend für die Beurteilung, ob eine Magerwiese im Sinne des Gesetzes vorliegt, ist, ob sich auf den betreffenden Grundflächen die für Magerwiesen typische Vegetation etabliert hat. Anhand deren Bestandes ist daher zur beurteilen, ob im konkreten Fall eine "Magerwiese" vorliegt; ob die Fläche hingegen tatsächlich seit langem nur einmal jährlich gemäht und nicht gedüngt wurde, ist nicht gleichermaßen entscheidend. Denn eine extensive Nutzung der Fläche ist zwar Ursache für die Ausbildung des entsprechenden Pflanzenbestandes, zu der es im Allgemeinen nur kommen kann, wenn die Fläche nicht gedüngt und jährlich nur einmal gemäht wird. Das bedeutet aber nicht, dass eine Fläche, die die für Magerwiesen typischen Pflanzenarten aufweist und sich daher - aus objektiver Sicht - von einer ungedüngten und nur einmal jährlich gemähten Wiese auf einem Trocken- oder Halbtrockenstandort nicht unterscheidet, nicht als Magerwiese angesehen werden könnte, weil sie durch längere Zeit jährlich zweimal gemäht und geringfügig gedüngt wurde. Entscheidend ist unter den maßgeblichen Gesichtspunkten des Naturschutzes vielmehr ausschließlich, ob die Fläche die für Magerwiesen typische, ihre Schutzwürdigkeit begründende (Tier- und) Pflanzenartenvielfalt aufweist.Unter "Magerwiesen trockener Prägung" iSd Paragraph 25, Absatz 2, Vlbg NatSchG 1997 sind nach den Gesetzesmaterialien (RV,
- BlgLT römisch 26 . GP, S. 55) Flächen auf trockenen oder halbtrockenen Standorten zu verstehen, die sich, bedingt durch eine landwirtschaftlich extensive Nutzung (über lange Zeit einmähdig genutzt und nicht gedüngt), durch das Vorkommen einer besonderen, auf gedüngten Fettwiesen weitestgehend nicht mehr anzutreffenden Artenvielfalt auszeichnen. Entscheidend für die Beurteilung, ob eine Magerwiese im Sinne des Gesetzes vorliegt, ist, ob sich auf den betreffenden Grundflächen die für Magerwiesen typische Vegetation etabliert hat. Anhand deren Bestandes ist daher zur beurteilen, ob im konkreten Fall eine "Magerwiese" vorliegt; ob die Fläche hingegen tatsächlich seit langem nur einmal jährlich gemäht und nicht gedüngt wurde, ist nicht gleichermaßen entscheidend. Denn eine extensive Nutzung der Fläche ist zwar Ursache für die Ausbildung des entsprechenden Pflanzenbestandes, zu der es im Allgemeinen nur kommen kann, wenn die Fläche nicht gedüngt und jährlich nur einmal gemäht wird. Das bedeutet aber nicht, dass eine Fläche, die die für Magerwiesen typischen Pflanzenarten aufweist und sich daher - aus objektiver Sicht - von einer ungedüngten und nur einmal jährlich gemähten Wiese auf einem Trocken- oder Halbtrockenstandort nicht unterscheidet, nicht als Magerwiese angesehen werden könnte, weil sie durch längere Zeit jährlich zweimal gemäht und geringfügig gedüngt wurde. Entscheidend ist unter den maßgeblichen Gesichtspunkten des Naturschutzes vielmehr ausschließlich, ob die Fläche die für Magerwiesen typische, ihre Schutzwürdigkeit begründende (Tier- und) Pflanzenartenvielfalt aufweist.