RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.07.2011 Geschäftszahl2010/10/0262 RechtssatzDer Zweck der gesetzlichen Regelung des § 31 Abs. 1 Stmk SHG 1998 liegt darin, die Ersatzansprüche Dritter auf jene Fälle zu beschränken, in denen der Sozialhilfeträger (wegen der Dringlichkeit) die Hilfe nicht selbst leisten konnte. Dieser Gesetzeszweck ist auch bei der Lösung der Frage, unter welchen Umständen eine Verletzung der Verständigungsobliegenheit vorliegt, die zum Verlust des Ersatzanspruches führt, in den Blick zu nehmen. Ist die Verständigung des Sozialhilfeträgers vor Gewährung der Hilfeleistung wegen Dringlichkeit, nämlich der unabweislichen sofortigen Einleitung medizinischer Behandlung bei stationärer Aufnahme der Patientin, nicht möglich, so besteht keine Obliegenheit der Krankenanstalt, den Sozialhilfeträger vor Beginn der Hilfeleistung zu verständigen. Die Obliegenheit des die Hilfeleistung erbringenden Dritten, zur Verständigung des Sozialhilfeträgers entsteht in einem Fall, in dem wegen Dringlichkeit die Verständigung des Sozialhilfeträgers vor Gewährung der Hilfeleistung nicht möglich ist, zu jenem Zeitpunkt, in dem die Krankenanstalt bei gehöriger Aufmerksamkeit die Hilfsbedürftigkeit der Patientin erkennen und bei ordnungsgemäßer Organisation ihrer Verwaltung die erforderlichen Maßnahmen einleiten, insbesondere die Anzeige an den Sozialhilfeträger erstatten, konnte. Für die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Hilfeleistungen - etwa die Fortsetzung der Heilbehandlung - gebührt der Ersatz der Aufwendungen selbst dann, wenn die Anzeige an den Sozialhilfeträger später, jedoch innerhalb der Frist des § 31 Abs. 2 Stmk SHG 1998, erfolgt. Unter den Umständen eines Falles, in dem die Spitalsbehandlung lediglich wenige Tage andauert, kann nicht gesagt werden, dass die Unterlassung der Anzeige an den Sozialhilfeträger vor Beendigung der Hilfeleistung (Abschluss der Behandlung) zum Verlust des Ersatzanspruches infolge Obliegenheitsverletzung führe.Der Zweck der gesetzlichen Regelung des Paragraph 31, Absatz eins, Stmk SHG 1998 liegt darin, die Ersatzansprüche Dritter auf jene Fälle zu beschränken, in denen der Sozialhilfeträger (wegen der Dringlichkeit) die Hilfe nicht selbst leisten konnte. Dieser Gesetzeszweck ist auch bei der Lösung der Frage, unter welchen Umständen eine Verletzung der Verständigungsobliegenheit vorliegt, die zum Verlust des Ersatzanspruches führt, in den Blick zu nehmen. Ist die Verständigung des Sozialhilfeträgers vor Gewährung der Hilfeleistung wegen Dringlichkeit, nämlich der unabweislichen sofortigen Einleitung medizinischer Behandlung bei stationärer Aufnahme der Patientin, nicht möglich, so besteht keine Obliegenheit der Krankenanstalt, den Sozialhilfeträger vor Beginn der Hilfeleistung zu verständigen. Die Obliegenheit des die Hilfeleistung erbringenden Dritten, zur Verständigung des Sozialhilfeträgers entsteht in einem Fall, in dem wegen Dringlichkeit die Verständigung des Sozialhilfeträgers vor Gewährung der Hilfeleistung nicht möglich ist, zu jenem Zeitpunkt, in dem die Krankenanstalt bei gehöriger Aufmerksamkeit die Hilfsbedürftigkeit der Patientin erkennen und bei ordnungsgemäßer Organisation ihrer Verwaltung die erforderlichen Maßnahmen einleiten, insbesondere die Anzeige an den Sozialhilfeträger erstatten, konnte. Für die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Hilfeleistungen - etwa die Fortsetzung der Heilbehandlung - gebührt der Ersatz der Aufwendungen selbst dann, wenn die Anzeige an den Sozialhilfeträger später, jedoch innerhalb der Frist des Paragraph 31, Absatz 2, Stmk SHG 1998, erfolgt. Unter den Umständen eines Falles, in dem die Spitalsbehandlung lediglich wenige Tage andauert, kann nicht gesagt werden, dass die Unterlassung der Anzeige an den Sozialhilfeträger vor Beendigung der Hilfeleistung (Abschluss der Behandlung) zum Verlust des Ersatzanspruches infolge Obliegenheitsverletzung führe.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.