RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.04.2010 Geschäftszahl2010/11/0047 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2003/11/0252 E
- Februar 2005 VwSlg 16548 A/2005 RS 3 (hier nur die letzten zwei Sätze; Abs. 3 des § 27 ÄrzteG 1998 nunmehr Abs. 5)GRS wie 2003/11/0252 E
- Februar 2005 VwSlg 16548 A/2005 RS 3 (hier nur die letzten zwei Sätze; Absatz 3, des Paragraph 27, ÄrzteG 1998 nunmehr Absatz 5,) StammrechtssatzDer VwGH hat im Erkenntnis vom
- Dezember 1998, 97/11/0317, die Bedeutung strafbarer Handlungen (und zwar sowohl bei der Ausübung des ärztlichen Berufes als auch sonstige Straftaten) für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit hervorgehoben. In diesem Erkenntnis wurde zu § 1 Abs. 2 und § 95 Abs. 1 Z. 2 des Ärztegesetzes 1984 (diesen Bestimmungen entsprechen nunmehr § 2 Abs. 2 und § 136 Abs. 1 Z. 2 ÄrzteG 1998) ausgeführt, Vertrauenswürdigkeit bedeute das Sichverlassenkönnen darauf, dass ein Arzt bei Ausübung des ärztlichen Berufes den Berufspflichten nach jeder Richtung entspricht. Daraus ergibt sich, dass nicht nur strafbare Handlungen, sondern auch Berufspflichtverletzungen, die nach ihrer Art und Schwere mit den in § 27 Abs. 3 ÄrzteG 1998 angesprochenen strafbaren Handlungen vergleichbar sind, den Verlust der Vertrauenswürdigkeit nach sich ziehen können. Daher ist im jeweiligen Einzelfall zunächst zu prüfen, ob der betreffende Arzt überhaupt eine Verletzung von Berufspflichten, zu deren Einhaltung er im Sinn des § 136 Abs. 1 Z. 2 ÄrzteG 1998 verpflichtet ist, begangen hat, und sodann unter Berücksichtigung eines allfälligen seitherigen Wohlverhaltens zu bewerten, ob diese Pflichtverletzung derart erheblich ist, dass eine weitere Bejahung der Vertrauenswürdigkeit des Arztes ausgeschlossen werden muss.Der VwGH hat im Erkenntnis vom
- Dezember 1998, 97/11/0317, die Bedeutung strafbarer Handlungen (und zwar sowohl bei der Ausübung des ärztlichen Berufes als auch sonstige Straftaten) für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit hervorgehoben. In diesem Erkenntnis wurde zu Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer 2, des Ärztegesetzes 1984 (diesen Bestimmungen entsprechen nunmehr Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998) ausgeführt, Vertrauenswürdigkeit bedeute das Sichverlassenkönnen darauf, dass ein Arzt bei Ausübung des ärztlichen Berufes den Berufspflichten nach jeder Richtung entspricht. Daraus ergibt sich, dass nicht nur strafbare Handlungen, sondern auch Berufspflichtverletzungen, die nach ihrer Art und Schwere mit den in Paragraph 27, Absatz 3, ÄrzteG 1998 angesprochenen strafbaren Handlungen vergleichbar sind, den Verlust der Vertrauenswürdigkeit nach sich ziehen können. Daher ist im jeweiligen Einzelfall zunächst zu prüfen, ob der betreffende Arzt überhaupt eine Verletzung von Berufspflichten, zu deren Einhaltung er im Sinn des Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 verpflichtet ist, begangen hat, und sodann unter Berücksichtigung eines allfälligen seitherigen Wohlverhaltens zu bewerten, ob diese Pflichtverletzung derart erheblich ist, dass eine weitere Bejahung der Vertrauenswürdigkeit des Arztes ausgeschlossen werden muss.
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