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{'item': 'AW 2010/12/0009'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.10.2010 GeschäftszahlAW 2010/12/0009 RechtssatzNichtstattgebung -

  1. Abweisung eines Feststellungsantrages betreffend Versetzung in den Ruhestand nach § 163 BDG 1979 mit Ablauf des
  2. September 2010 und
  3. Zurückweisung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung über das Bestehen eines Aktivdienstverhältnisses über den
  4. September 2010 hinaus -Nichtstattgebung -
  5. Abweisung eines Feststellungsantrages betreffend Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 163, BDG 1979 mit Ablauf des
  6. September 2010 und
  7. Zurückweisung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung über das Bestehen eines Aktivdienstverhältnisses über den
  8. September 2010 hinaus - Der Bf, ein Universitätsprofessor, der am
  9. April 2010 das
  10. Lebensjahr vollendent hat, leitet einen bei ihm eintretenden unverhältnismäßigen Nachteil daraus ab, dass er die Möglichkeit verliere, seine Lehrbefugnis auszuüben und die Studierenden (insbesondere Diplomanden und Dissertanten) zu betreuen. Die Behörde hat bereits zutreffend im angefochtenen Bescheid auf § 104 Abs. 2 UniversitätsG 2002 verwiesen, mit dem emeritierten Der Bf, ein Universitätsprofessor, der am
  11. April 2010 das
  12. Lebensjahr vollendent hat, leitet einen bei ihm eintretenden unverhältnismäßigen Nachteil daraus ab, dass er die Möglichkeit verliere, seine Lehrbefugnis auszuüben und die Studierenden (insbesondere Diplomanden und Dissertanten) zu betreuen. Die Behörde hat bereits zutreffend im angefochtenen Bescheid auf Paragraph 104, Absatz 2, UniversitätsG 2002 verwiesen, mit dem emeritierten Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sowie Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand das Recht eingeräumt wird, ihre Lehrbefugnis (venia docendi) an der Universität, an der sie vor ihrer Emeritierung oder vor ihrem Übertritt oder ihrer Versetzung in den Ruhestand in einem aktiven Arbeitsverhältnis tätig waren, weiter auszuüben und im Rahmen ihrer Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen und Prüfungen abzuhalten. Mit der Ausübung der Lehrtätigkeit ist auch die Betreuung von Doktorarbeiten und Diplomarbeiten umfasst. Obwohl die Behörde das Bestehen dieser Rechte im angefochtenen Bescheid bereits dargelegt hat, behauptete der Bf im vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ohne weitere Begründung oder Erläuterung, dass er die entsprechenden Möglichkeiten als Universitätsprofessor des Ruhestandes nicht hätte. Der Eintritt eines unverhältnismäßigen Nachteils wird mit diesem Vorbringen nicht aufgezeigt. Dies gilt auch für das Vorbringen, die Tätigkeit des Bf in der der Forschung wäre maßgeblich erschwert, weil er nicht mehr in das universitäre Umfeld eingebunden wäre und keinen Zugriff auf die universitären Ressourcen hätte sowie für das weitere Vorbringen, er hätte nicht die Möglichkeit, geplante wissenschaftliche Projekte in Angriff zu nehmen bzw. fertig zu stellen. Es ist nämlich nicht erkennbar, welche konkreten Änderungen bei der Forschungstätigkeit und der wissenschaftlichen Arbeit des Bf einträten.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.