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{'item': '2010/12/0080'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.03.2011 Geschäftszahl2010/12/0080 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2005/12/0120 E

  1. April 2006 RS 3 StammrechtssatzBei der Prüfung der Wertigkeit von Dienstleistungen ist davon auszugehen, dass die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes im Stellenplan Deckung finden muss. Durch die Ernennung eines Beamten auf eine bestimmte Planstelle wird die besoldungsrechtlich primär maßgebende Verbindung zum Gehaltsgesetz 1956 hergestellt. Für die für die Besoldung der Beamten wesentliche Laufbahn besteht grundsätzlich das Ernennungsprinzip; maßgebend ist nicht, wie bei Vertragsbediensteten, das Tätigkeitsprinzip. Abweichend von diesem Grundsatz stellt § 30a Abs. 1 Z. 1 (nunmehr: § 121) GehG 1956 auf die Dienstverrichtung ab. Maßgebend ist also in diesem Sinn, ob von dem Beamten an seinem Arbeitsplatz höherwertige Dienste, als es seiner Einstufung entspricht, verrichtet werden. Überschreitet der Anteil der höherwertigen Dienstverrichtung wenigstens 25 v.H. des Gesamtvolumens der Tätigkeit (wobei das Gesamtvolumen durch die Normaldienstzeit unter Berücksichtigung der Summe der zugewiesenen Aufgaben bestimmt ist), so liegt eine im Sinne des vorher genannten Paragraphen des Gehaltsgesetzes erhebliche und damit für eine Verwendungsgruppenzulage anspruchsbegründende Dienstverrichtung vor. Wenn die der jeweils nächsthöheren Verwendungsgruppe zuzuordnende höherwertige Tätigkeit überwiegt, besteht der Zulagenanspruch im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages, außer, wenn der anspruchsberechtigte Beamte der niedrigeren Verwendungsgruppe bereits ein Gehalt erreicht hat, das auch nicht höher wäre, wenn er in die unmittelbar nächsthöhere Verwendungsgruppe überstellt worden wäre. Diesfalls steht ihm die Verwendungsgruppenzulage nur mit dem im Gesetz vorgesehenen Mindestbetrag von einem halben Vorrückungsbetrag zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  2. Jänner 2001, Zl. 99/12/0064, mwN).Bei der Prüfung der Wertigkeit von Dienstleistungen ist davon auszugehen, dass die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes im Stellenplan Deckung finden muss. Durch die Ernennung eines Beamten auf eine bestimmte Planstelle wird die besoldungsrechtlich primär maßgebende Verbindung zum Gehaltsgesetz 1956 hergestellt. Für die für die Besoldung der Beamten wesentliche Laufbahn besteht grundsätzlich das Ernennungsprinzip; maßgebend ist nicht, wie bei Vertragsbediensteten, das Tätigkeitsprinzip. Abweichend von diesem Grundsatz stellt Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer eins, (nunmehr: Paragraph 121,) GehG 1956 auf die Dienstverrichtung ab. Maßgebend ist also in diesem Sinn, ob von dem Beamten an seinem Arbeitsplatz höherwertige Dienste, als es seiner Einstufung entspricht, verrichtet werden. Überschreitet der Anteil der höherwertigen Dienstverrichtung wenigstens 25 v.H. des Gesamtvolumens der Tätigkeit (wobei das Gesamtvolumen durch die Normaldienstzeit unter Berücksichtigung der Summe der zugewiesenen Aufgaben bestimmt ist), so liegt eine im Sinne des vorher genannten Paragraphen des Gehaltsgesetzes erhebliche und damit für eine Verwendungsgruppenzulage anspruchsbegründende Dienstverrichtung vor. Wenn die der jeweils nächsthöheren Verwendungsgruppe zuzuordnende höherwertige Tätigkeit überwiegt, besteht der Zulagenanspruch im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages, außer, wenn der anspruchsberechtigte Beamte der niedrigeren Verwendungsgruppe bereits ein Gehalt erreicht hat, das auch nicht höher wäre, wenn er in die unmittelbar nächsthöhere Verwendungsgruppe überstellt worden wäre. Diesfalls steht ihm die Verwendungsgruppenzulage nur mit dem im Gesetz vorgesehenen Mindestbetrag von einem halben Vorrückungsbetrag zu vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  3. Jänner 2001, Zl. 99/12/0064, mwN).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.